Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen,

die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer

in einer der in § 2 Abs. 1 VermBG genannten Anlageformen anlegt.

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Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 (BStBl I Seite 1175) IV C 5 - S 2430/17/10001 2017/0985139 Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung (§ 2, § 3 Absatz 2 und 3 des 5. VermBG) Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Absatz 6 des 5. VermBG) Vermögensbeteiligungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des 5. VermBG) Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 4 des 5. VermBG) Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, §§ 6 und 7 des 5. VermBG) Insolvenzschutz (§ 2 Absatz 5a des 5. VermBG) Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des 5. VermBG) Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 des 5. VermBG) Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern (§ 3 Absatz 1 des 5. VermBG) Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage (§§ 10, 11, 12 des 5. VermBG) Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten (§ 3 Absatz 2 des 5. VermBG, § 2 Absatz 1 VermBDV) Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 Absatz 1 und 1a des 5. VermBG, § 5 VermBDV) Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§§ 13, 14 des 5. VermBG, § 6 Absatz 1 VermBDV) Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Absatz 2 des 5. VermBG) Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Absatz 4 und 7 des 5. VermBG, § 7 VermBDV) Wegfall der Zulagebegünstigung (§ 13 Absatz 5 Satz 1 des 5. VermBG) Zulageunschädliche Verfügungen (§ 4 Absatz 4 des 5. VermBG) Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung (§ 4 Absatz 4 des 5. VermBG, § 8 VermBDV) Anzeigepflichten (§ 8 VermBDV) Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Absatz 5 des 5. VermBG, § 6 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 4, § 9 VermBDV) Anrufungsauskunft (§ 15 Absatz 4 des 5. VermBG) Außenprüfung (§ 15 Absatz 5 des 5. VermBG) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I Seite 406, BStBl I Seite 237) - 5. VermBG - unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen durch - das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809, BStBl I Seite 802), - das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG) vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4318, BStBl 2014 I Seite 2) und - das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1679, BStBl I Seite 694) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungs gesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I Seite 3904, BStBl 1995 I Seite 67) unter Berücksichti gung der jüngeren Änderungen durch - das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809, BStBl I Seite 802), - das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG) vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4318, BStBl 2014 I Seite 2), - das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I Seite 1042, BStBl I Seite 1062), - die Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2392, BStBl 2015 I Seite 72) und - die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 12. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2360, BStBl I Seite 892)

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