Familie und Beruf

Familie und Beruf

Dieses Merkblatt gibt Ihnen erste Antworten auf Ihre Fragen,

die Ihre berufliche Zukunft und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf betreffen.

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Frauen und Beruf - Sie haben eine Zeit lang aus familienbedingten oder persönlichen Gründen pausiert? Sie überlegen sich, bald wieder in den Beruf zurück zu kehren? Sie wollen sich beruflich neu orientieren und eventuell weiter qualifizieren? Sie benötigen Informationen zum Arbeitslosengeld? Sie möchten sich selbständig machen? Frauenförderung Berufsrückkehrende Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld und Elterngeld Zumutbarkeit Sperrzeit Eigenbemühungen Teilzeitarbeit Nebentätigkeit und Geringfügige Beschäftigung Wiedereingliederung Weiterbildung Existenzgründung Junge Mütter ohne Ausbildung Im § 1 des Sozialgesetzbuches III (SGB III), Arbeitsförderung, ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip verankert und damit eine Aufgabe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen insbesondere die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken. Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden. Daneben ist der Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach § 8 SGB III zu beachten. Zum Thema gibt es einige interessante Sonderregelungen, die Sie unter dem Stichwort '' ''Berufsrückkehrende'' nachlesen können. In allen Agenturen für Arbeit gibt es hauptamtlich Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Diese bieten z.B. regelmäßig Informationsveranstaltungen an. Die Termine dafür finden Sie in der Veranstaltungsdatenbank der Agentur. Unter '' www. arbeitsgentur.de sind auch alle Anschriften aufgelistet. Zu den Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit gehören unter anderem die Beratung und Information von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung. Insbesondere zählen dazu Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs, des Wiedereinstiegs nach einer familienbedingten oder persönlichen Auszeit sowie nach Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitgestaltung. Beauftragte für Chancengleichheit arbeiten mit regionalen Beratungsstellen für Frauen, kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und mit anderen Netzwerkpartnerinnen und -partnern zusammen. Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es für Berufsrückkehrende? Als Berufsrückkehrende können Sie das gesamte Angebot von Beratungs- und Förderungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nutzen, sofern Sie dafür die individuellen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf bestimmte Förderungsleistungen. Wann bin ich Berufsrückkehrende? In § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) werden Berufsrückkehrende als besonders förderungswürdige Personengruppe definiert. Frauen gelten als Berufsrückkehrende, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. Zur Fristwahrung und um Ihnen die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie uns z.B. telefonisch die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitteilen und einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren. Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen. Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung. Lediglich bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gilt die Pflicht zur Meldung nicht. Welche Arbeitsangebote muss ich annehmen? Arbeitslosen sind alle Beschäftigungen zumutbar, die ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen. Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen, über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. Unzumutbar aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung z.B. dann, Arbeitsplatz im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang ist (im Regelfall ist für die Aufnahme einer Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden, bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden oder weniger eine Pendelzeit von mehr als 2 Stunden für Hin- und Rückfahrt bei Benutzung öffentlic

her Verkehrsmittel zumutbar). Eine Beschäftigung ist nicht alleine deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder die Tätigkeit nicht der Ausbildung oder der bisherigen Berufserfahrung entspricht

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