Erstellung von Arbeitszeugnissen

Erstellung von Arbeitszeugnissen

Dieser Leitfaden dient als unterstützende Hilfestellung

bei der Erstellung und Interpretation von Arbeitszeugnissen.

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Leitfaden Arbeitszeugnis Arbeitszeugnisse dienen einerseits dem Arbeitgeber als wichtige Entscheidungshilfen bei der Personalauswahl und andererseits dem der Arbeitnehmer in als wesentliches Bewerbungselement, da die der Beschäftigte im Rahmen ihrer seiner beruflichen Weiterentwicklung und Karriere auf Arbeitszeugnisse angewiesen ist. Aus diesem Grund müssen Arbeitszeugnisse immer wahrheitsgetreu, objektiv, klar und wohlwollend formuliert sein. Zudem dürfen Arbeitszeugnisse keine diskriminierenden Hinweise bspw. zu Religion, Hautfarbe oder Kulturkreis gem. § 1 AGG enthalten. Dieser Leitfaden dient als unterstützende Hilfestellung bei der Erstellung und Interpretation von Arbeitszeugnissen. Da das Beschreiben der Tätigkeit, des persönlichen Erfolgs, des Danks u. ä. sehr individuell erfolgen kann, gibt dieser eine Übersicht über alle wichtigen Aspekte. Ziel ist es zu unterstützen, die Formulierungen richtig zu wählen und alle Bestandteile des Arbeitszeugnisses zu berücksichtigen. Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Jeder Jede Arbeitnehmer in hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Pflicht zur Zeugniserstellung ergibt sich aus § 630 BGB, § 109 GewO, § 35 TV-L. § 630 BGB Pflicht zur Zeugniserteilung Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. Die Erstellung des Zeugnisses muss so rechtzeitig erfolgen, dass es der dem Beschäftigten am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden kann. Händigt die Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg der dem Beschäftigten das Zeugnis nicht am Tag der Beendigung aus, ist sie verpflichtet, dem der Arbeitnehmer in das Zeugnis auf Kosten der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg zuzusenden. Wird das Zeugnis nicht rechtzeitig oder nicht richtig erteilt, so kann der die Arbeitnehmer in beim Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses bzw. Neuformulierung des Zeugnisses klagen. Entsteht dem der Arbeitnehmer in durch die Nicht- bzw. Falschausstellung nachweislich ein Schaden, kann er diesen gerichtlich geltend machen. Bei fehlerhaften Angaben oder Beurteilungen besteht ein Anspruch auf erneute Zeugniserteilung (bspw. auf Antrag der des Beschäftigten bzgl. Berichtigung des Zeugnisses). Der Anspruch auf Be richtigung resp. Ergänzung ist auch gerichtlich durchsetzbar, wobei das Gericht den Beurteilungs spielraum beachten muss. Konkrete Formulierungen können nicht eingeklagt werden. Für Tatsa chen, aus denen sich eine unterdurchschnittliche Beurteilung ergibt, trägt der Arbeitgeber eine sog. Darlegungs- und Beweislast - für die überdurchschnittliche Beurteilung liegt diese bei dem der Arbeitnehmer in. Führen unrichtige Aussagen bei dem zukünftigen Arbeitgeber zu einem Schaden, haftet der Arbeitgeber, bei dem dieses Zeugnis ausgestellt wurde

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