Insolvenzschutz von Langzeitkonten

Insolvenzschutz von Langzeitkonten

Damit Langzeitkonten für eine breite Masse der Arbeitnehmer attraktiv werden,

müssen die Sicherungsmaßnahmen und -vereinbarungen.

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Insolvenzschutz von Langzeitkonten Ergänzende Informationen zum ''Flexi-II-Gesetz'' (ab 01.01.2009 in Kraft) Zum 01.01.2009 trat das Flexi-II-Gesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen) in Kraft mit verbesserten Regelungen zum Insolvenzschutz. Das ist sehr zu begrüßen. Die in dieser Analyse ausgewerteten betrieblichen Vereinbarungen wurden allesamt vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen abgeschlossen. Die Ergebnisse der Analyse sind jedoch nach wie vor aktuell, weil z.B. bereits bestehende abweichende tarifvertragliche Regelungen weiterhin gelten und weil Übergangsregelungen im Gesetz geschaffen wurden. Im Folgenden werden wesentliche Änderungen durch das Gesetz kurz erläutert. Definition der Arbeitszeitkonten: Nur für solche Arbeitszeitkonten können Wertguthaben im Sinne dieses Gesetzes vereinbart werden, die zum Ansparen von Geld für längere Freistellungsphasen gedacht sind und nicht für den Ausgleich täglicher Arbeitszeitschwankungen. Führung und Verwaltung von Wertguthaben: Die Wertguthaben müssen als Entgeltguthaben, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, geführt werden. Die Arbeitszeitguthaben müssen also in ''Geld'' umgerechnet werden. Das gilt jedoch nicht für bereits bestehende in ''Zeit'' geführte Konten. Auch neu abgeschlossene Vereinbarungen für Konten, die in Zeit geführt werden sollen, unterliegen dieser Regelung nicht, sofern die Grundlage ein vor dem 01.01.2009 bestehender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ist. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe des Wertguthabens informieren. Restriktion der Kapitalanlage und Werterhaltgarantie: Die Mittel zur Finanzierung der Wertguthaben dürfen max. bis zu einer Höhe von 20% in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden. Ausnahmen sind möglich, sofern ein Tarifvertrag oder eine den Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarung dies regelt oder das Wertguthaben ausschließlich zur Freistellung vor Erreichen des Renteneintrittsalters genutzt werden soll. Zusätzlich muss eine Garantie vorliegen, die den Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet (gilt nicht für Störfälle). Übertragung (Portabilität) des Wertguthabens: Wird das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Beschäftigte schriftlich verlangen, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber oder, falls das nicht möglich ist, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (erst ab 01.07.2009) übertragen wird. Ein Übertrag auf die Deutsche Rentenversicherung geht nur, wenn das Guthaben den Schwellenwert in Höhe der sechsfachen monatlichen Bezugsgröße (14.910 EUR in Westdeutschland bzw. 12.600 EUR in Ostdeutschland für 2009) übersteigt. Insolvenzschutz: Der Insolvenzschutz ist für den Arbeitgeber verpflichtend (Schwellenwerte für Konten in 2008: 2.485 EUR Westdeutschland, 2.100 EUR Ostdeutschland), andernfalls drohen Sanktionen. Eine doppelhändige Treuhand oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell sind vorgeschrieben. Durch Betriebsprüfungen seitens der Deutschen Rentenversicherung soll die Einhaltung kontrolliert werden. Ausschluss der beitragsfreien Überführung in die betriebliche Altersvorsorge: Die sozialversicherungsfreie Überführung in die betriebliche Altersvorsorge ist nicht möglich. Bestehende andersartige tarifliche Regelungen sind davon jedoch ausgenommen. Der Insolvenzschutz ist nur in wenigen der vorliegenden Betriebsvereinbarungen zu Langzeitkonten umfassend geregelt. Das Ansparen von Arbeitszeiten auf Langzeitkonten sollte vor dem Hintergrund gegenwärtig mangelnder Insolvenzsicherungen in vielen Fällen gut überlegt werden. Wie viele Betriebe inzwischen Vereinbarungen zu Langzeitkonten abgeschlossen haben ist noch unklar, ebenso ist nicht bekannt, wie viele Stunden inzwischen auf diesen Arbeitszeit-Konten angespart wurden. Erste Untersuchungen gehen davon aus, dass zwischen sieben und zehn Prozent aller Betriebe Langzeitkonten eingerichtet haben (Hildebrandt/Wotschak: WSI-Mitteilungen 11/2006, WSI-BR-Befragungen 2007). Nur 26% derjenigen Betriebe, die allgemein ein Arbeitszeitkonto haben, verfügen auch über eine Insolvenzsicherung (Seifert: WSI-Mitteilungen 6/2005). Betriebsräte müssen sich der Frage stellen, was mit dem Zeitguthaben auf Langzeitkonten passiert, sollte das Unternehmen in eine ernsthafte Krise geraten. Wird dieser Kredit, den Arbeitnehmer/innen ihrem Arbeitgeber geben, in Krisenzeiten aufgebraucht, d.h. verzichtet man faktisch auf die Auszahlung um den Arbeitsplatz zu retten und der eigentliche Zweck ist damit obsolet? Sind die Stunden gesichert oder gehen sie womöglich in die Insolvenzmasse mit ein? Einige arbeitnehmernahe Experten plädieren dafür, dass Beschäftigte ihrem Arbeitgeber nur dann einen Zeitkredit geben, wenn dieser auch in der Lage ist, die Zeitguthaben abzusichern. Betr

iebsräte haben eine besondere Rolle. Sie sollten sich über die Insolvenzsicherung vergewissern! Ausgangspunkt dieser Ausarbeitung ist eine Sammlung von 27 Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die im Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung dokumentiert sind. In acht Vereinbarungen gibt es ausführliche Regelungen, die im Kapitel ''Analyse von Regelungen'' anhand von 13 Fragestellungen näher beleuchtet und verglichen werden. Insgesamt wird deutlich, dass die Regelungen erhebliche Schwächen aufweisen und nur in wenigen Ausnahmen Vorbildcharakter für neue Vereinbarungen besitzen. Darauf basierend wird im Kapitel ''Bewertungen und Empfehlungen'', auf diese Fragestellungen zurückgreifend, dargestellt, welche Aspekte einer Regelung bedürfen und worauf insbesondere zu achten ist. Zusammenfassend kann aus der Betrachtung der vorliegenden Vereinbarungen und der weiterführenden Literatur der Schluss gezogen werden, dass das Ansparen von Arbeitszeit auf Langzeitkonten für Arbeitnehmer/innen gegenwärtig nicht empfehlenswert ist. Die Absicherung gegen Insolvenz ist zumeist mangelhaft geregelt. Einzelne Versuche arbeitgeberseitig, den Zugriff auf die angesparten Zeiten zu behalten, sind Grund, der Anlageform mit Skepsis zu begegnen. Um das Instrument des Langzeitkontos für eine breitere Masse von Arbeitnehmer/innen attraktiv zu machen, müssen zumindest die Verfahren der Insolvenzsicherung ''wasserdicht'' geregelt sein. Tarifverträge können dabei flankierend wirksam werden. Um Langzeitkonten stärker zu fördern und arbeitnehmerorientiert auszubauen, sollten insbesondere die Grundlagen zur Insolvenzsicherung in Tarifverträgen verankert werden. Weitergehend ist die Forderung zu stellen, dass durch die Gesetzgebung ein besserer Rahmen abgesteckt wird. In einer kommentierten Literatur- und Linkliste wird auf weiterführende Literatur verwiesen, die für diese Ausarbeitung herangezogen wurde. Auszüge aus den gesetzlichen Regelungen sind im Anhang dokumentiert, außerdem sind dort Checklisten aufbereitet, mit deren Hilfe Betriebsvereinbarungen zum Insolvenzschutz von Langzeitkonten vorbereitet werden können

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