Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit

und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

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Arbeitsschutz. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed). Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Welche Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge gibt es? Was ist Pflichtvorsorge? Was ist Angebotsvorsorge? Was ist Wunschvorsorge? Gehören zur arbeitsmedizinischen Vorsorge immer körperliche oder klinische Untersuchungen? Sind Eignungsuntersuchungen noch zulässig? Geht es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht auch um Eignung? Warum sollen Eignungsuntersuchungen grundsätzlich getrennt von arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden? Macht die Trennung zwischen Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge Doppeluntersuchungen erforderlich? Was können betriebliche Gründe sein, arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen ausnahmsweise auf einen Termin zu legen? In welchem Verhältnis stehen die sogenannten ''G-Untersuchungen'' nach den Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur arbeitsmedizinischen Vorsorge? Was ist eine ''Arbeitsmedizinische Regel (AMR)'' bzw. eine ''Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME)''? Sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge? Was gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nicht ausdrücklich im Anhang genannt werden? Was ist eine Vorsorgebescheinigung? Was ist eine augenärztliche Untersuchung bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten? Was passiert, wenn der Betriebsarzt aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte gewinnt, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen? Was muss der Arzt dem Arbeitgeber mitteilen, wenn aus seiner Sicht alle Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind? Wer trägt die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge? Was gehört in die Vorsorgekartei? Was hat arbeitsmedizinische Vorsorge mit der Gefährdungsbeurteilung zu tun? Beschränkt sich arbeitsmedizinische Vorsorge auf den Vorsorgeanlass? Können mehrere Vorsorgeanlässe in einem Termin zusammengefasst werden? Gilt die Vorsorgebescheinigung auch gegenüber einem neuen Arbeitgeber? Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. In Deutschland hat sie eine lange Tradition. Seit Ende 2008 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Verordnung zur arbeits medizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Diese richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arzt bzw. eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen. Meist ist das der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin (daher nachfolgend zusammenfassend als ''Betriebsarzt'' bezeichnet). Was die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit angeht, sind Betriebsärzte die Experten. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilen sie diese Wechselwirkungen auf individueller Ebene, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Bedarf für eine arbeitsmedizinische Konsultation kann bei grundsätzlich allen Tätigkeiten bestehen. Auch wenn Beschäftigte beispielsweise einen Zusammenhang zwischen Beschwerden, zum Beispiel einer psychischen Störung, und ihrer Arbeit vermuten, ist der Betriebsarzt für sie eine wichtige Anlaufstelle. Arbeitsmedizinische Vorsorge stellt damit eine wertvolle Ergänzung der technischen und orga nisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf. Vor Inkrafttreten der ArbMedVV 2008 fanden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (beispielsweise in der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung) und im Unfallverhütungsrecht der Unfallversicherungsträger. Die Überführung der Vorschriften in eine Verordnung und die einheitliche Regelung der Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten hat zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit geführt. Gleichwohl bestanden in der betrieblichen Praxis zum Teil noch Rechtsunsicherheiten, zum Beispiel zur Abgrenzung der Vorsorge von Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein sensibler Bereich im Arbeitsschutz. Die Offenlegung des Gesundheitszustands und der Gesundheitsrisiken eines Menschen ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die einen geschützten Raum benötigt. Körperliche und klinische Untersuchungen berühren das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten, das auch das Recht auf Nichtwissen umfasst. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf es deshalb keinen Untersuchungsautomatismus geben. Viele Betriebsärzte haben diese Aspekte in der Vergangenheit bereits berüc

ksichtigt. Einigen war jedoch beispielsweise nicht bewusst, dass die Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (sogenannte G-Grundsätze) nicht verbindlich sind

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