Wegweiser SGB IX - Schwerbehindertenrecht

Wegweiser SGB IX - Schwerbehindertenrecht

Schneller Zugriff auf die relevanten Regelungen.

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Wegweiser SGB IX Schwerbehindertenrecht Aufgaben, Rechte und Pflichten im Überblick Schwerbehindertenvertretung Betriebs- und Personalrat Arbeitgeber Schwerbehinderte Menschen www.integrationsaemter.de Die Inklusion als gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen in Ausbildung und Beruf ist das selbstverständliche Ziel. Das Schwerbehindertenrecht - SGB IX Teil 2 - bietet den Akteuren im Betrieb die rechtliche Grundlage. Für sie ist es wichtig, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten zu kennen, um sie begründet und mit Erfolg wahrnehmen zu können. Diese ZB info bietet einen schnellen Zugriff auf die relevanten Regelungen. Bei der Arbeit im betrieblichen Integrationsteam, bei der Unterstützung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz, bei Sitzungen und Verhandlungen schafft es Sicherheit, wenn bei Bedarf die richtige Stelle im SGB IX direkt zur Hand ist. Unser Wegweiser soll die tägliche Arbeit erleichtern. Er zeigt nicht jedes rechtliche Detail, sondern konzentriert sich auf das, was in der Praxis wichtig ist. Der gesetzliche Rahmen ist dabei nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern sollte als Handlungsspielraum genutzt werden. Das SGB IX enthält die gesicherten Mindeststandards. Bei einer guten Kooperation im Betrieb kann oft ein Mehr auf freiwilliger Basis erreicht und vereinbart werden. BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen Schwerbehindertenvertretung Amt und Ausstattung Amtsführung unentgeltlich als Ehrenamt § 96 Abs. 1 Ausübung des Amtes darf nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden § 96 Abs. 2 Gleiche persönliche Rechtsstellung wie Betriebsrat / Personalrat (insbesondere Kündigungs, Versetzungs und Abordnungsschutz) § 96 Abs. 3 Befreiung von beruflichen Tätigkeiten, wenn für die Aufgaben erforderlich Freistellung bei mindestens 200 schwerbehinderten Beschäftigten keine Gehaltskürzung Schulungsanspruch für Schwerbehindertenvertretung und stellvertretendes Mitglied Gleichstellung stellvertretendes Mitglied § 96 Abs. 4 Arbeitszeitausgleich § 96 Abs. 6 Kostenübernahme durch den Arbeitgeber § 96 Abs. 8 Mitbenutzung Räumlichkeiten und Geschäftsbedarf von Betriebsrat / Personalrat, soweit nicht eigene Räume zur Verfügung stehen § 96 Abs. 9 Aufgaben Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern und ihre Interessen vertreten Überwachen, dass die geltenden Rechte für schwerbehinderte Menschen im Betrieb / in der Verwaltung erfüllt werden Maßnahmen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen bei den zuständigen Stellen beantragen (vor allem Prävention) Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen aufgreifen, prüfen und auf eine Erledigung hinwirken Unterstützung bei Anträgen zur Feststellung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung § 95 Abs. 1 i.V.m. §§ 71 / 72 / 81 / 84 Eingliederung und berufliche Fortentwicklung schwerbehinderter Menschen fördern, hinwirken auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, technisch und organisatorisch § 81 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 4 Durchführung der Versammlung schwerbehinderter Menschen § 95 Abs. 6 Verhandlungen / Abschluss einer Integrationsvereinbarung § 83 Abs. 1 Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement: Beteiligung bei den Verfahren, Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers § 84 Abs. 2 § 84 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 95 Abs. 1 Verhandlung mit Arbeitgeber und Betriebsrat / Personalrat über die Besetzung von Ausbildungsplätzen mit behinderten Jugendlichen § 72 Abs. 2 Satz 2 Zusammenarbeit Vertrauensvolle Zusammenarbeit § 99 Abs. 1 Verschwiegenheit § 96 Abs. 7 / § 155 Unterrichtung durch den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, unverzüglich und umfassend, Anhörung vor einer Entscheidung § 95 Abs. 2 Beteiligung am Verfahren zur Einstellung schwerbehinderter Menschen nach § 81 Abs. 1 SGB IX, z.B. Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen Teilnahme an Vorstellungsgesprächen § 95 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 § 95 Abs. 2 Satz 4 § 95 Abs. 2 Satz 3 § 95 Abs. 2 Satz 3 Einsicht in Personalakte auf Wunsch des schwerbehinderten Beschäftigten § 95 Abs. 3 Stellungnahme gegenüber Integrationsamt im Kündigungsschutzverfahren § 87 Abs. 2 Teilnahme- und Rederecht bei Betriebs- / Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen, für die die Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, auch wenn sie selbst dieser nicht angehört § 95 Abs. 8 Beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebsrates / Personalrates und deren Ausschüssen, Vorschlagsrecht für die Tagesordnung Das Mitarbeitervertretungsrecht der Kirchen (MVG / MAVO) kann abweichende Regelungen enthalten § 95 Abs. 4 Teilnahmerecht an regelmäßigen Besprechungen des Betriebsrates / Personalrates mit dem Arbeitgeber Monats / Vierteljahresgespräch i.S.v. § 74 Abs. 1 BetrVG / Betriebsverfassungsgesetz, § 40 Abs. 1 BPersVG / B

undespersonalvertretungsgesetz, siehe auch geltende Landespersonalvertretungsgesetze / LPersVG § 95 Abs. 5 Aussetzung einer Entscheidung des Arbeitgebers oder eines Beschlusses des Betriebsrates / Personalrates § 95 Abs. 2 Satz 2 § 95 Abs. 4 ZB info 12013 Wegweiser SGB IX Betriebs- und Personalrat SGB IX Überwachung des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten Siehe auch Mitbestimmungsrechte bei Auswahlkriterien und personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 95 und 99 BetrVG / Betriebsverfassungsgesetz § 93 i.V.m. §§ 71 / 72 / 81 / 84 Eingliederung und berufliche Fortentwicklung schwerbehinderter Menschen fördern, hinwirken auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, technisch und organisatorisch Siehe auch § 80 BetrVG / Betriebsverfassungsgesetz, § 68 BPersVG / Bundespersonalvertretungsgesetz sowie Landespersonalvertretungsgesetze / LPersVG § 81 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 4 Verhandlungen / Abschluss einer Integrationsvereinbarung § 83 Abs. 1 Satz 1 / 3 Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement: Beteiligung bei den Verfahren, Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers § 84 Abs. 1 / 2 § 84 Abs. 2 Satz 7 Verhandlung mit Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung über die Besetzung von Ausbildungsplätzen mit behinderten Jugendlichen § 72 Abs. 2 Satz 2 Vertrauensvolle Zusammenarbeit § 99 Abs. 1 Hinwirken auf Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung § 93 Seminarangebot zum Schwerbehindertenrecht Die Integrationsämter bieten für ihre betrieblichen Partner regelmäßig Seminare an Angebote unter: www.integrationsaemter.de/Fortbildung Wegweiser SGB IX ABC Behinderung und Beruf Das Handbuch der Integrationsämter für die betriebliche Praxis, mit Fachlexikon und allen relevanten Gesetzestexten Erhältlich bei Ihrem Integrationsamt: www.integrationsaemter.de/Kontakt OnlineAusgabe: www.integrationsaemter.de/Fachlexikon ZB info 12013 Beschäftigungspflicht ab 20 Arbeitsplätzen (wenigstens 5% der Arbeitsplätze) besonders zu berücksichtigen sind schwerbehinderte Frauen und in angemessenem Umfang besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen § 71 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 § 71 Abs. 1 Satz 2 § 72 Pflicht zur Weitergabe des Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten (nach § 80 Abs. 1 SGB IX) an die zuständige Agentur für Arbeit (mit Kopie für Integrationsamt), an Betriebsrat / Personalrat und Schwerbehindertenvertretung § 80 Abs. 2 Verfahren zur Einstellung schwerbehinderter Menschen Prüfpflicht bei Besetzung freier Arbeitsplätze, Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat / Personalrat Pflicht zum Anfordern von Vermittlungsvorschlägen bei der Agentur für Arbeit Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsrates / Personalrates über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen Erörterung durchführen § 81 Abs. 1 § 81 Abs. 1 Satz 1 § 81 Abs. 1 Satz 2 § 81 Abs. 1 Satz 4 § 81 Abs. 1 Satz 7 Zusätzliche Pflichten für öffentliche Arbeitgeber Frühzeitig Arbeitsplätze melden (frei werdende, neu zu besetzende oder neue Arbeitsplätze) an die Agentur für Arbeit Schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen § 82 § 82 Satz 1 Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen Siehe auch Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 81 Abs. 2 Verhandlungen / Abschluss einer Integrationsvereinbarung § 83 Abs. 1 Satz 1 / 2 Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement: Einleitung und Durchführung von Maßnahmen, frühzeitige Einschaltung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat / Personalrat § 84 Abs. 1 / 2 Förderung der Möglichkeit zur Teilzeitarbeit für schwerbehinderte Menschen § 81 Abs. 5 Verhandlung mit Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat / Personalrat über die Besetzung von Ausbildungsplätzen mit behinderten Jugendlichen § 72 Abs. 2 Satz 2 Anzeigepflicht gegenüber Integrationsamt bei Einstellung auf Probe und Entlassung von schwerbehinderten Menschen vor Ablauf von 6 Monaten (Anzeigefrist 4 Tage) § 90 Abs. 3 ZB info 12013 § 82 Satz 2 Wegweiser SGB IX Anträge zur arbeitgeberseitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen beim Integrationsamt (Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich / Kündigungsschutzverfahren) SGB IX §§ 85 - 92 Zusammenarbeit Vertrauensvolle Zusammenarbeit § 99 Abs. 1 Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, unverzüglich und umfassend, Anhörung vor einer Entscheidung § 95 Abs. 2 Bestellung eines Beauftragten des Arbeitgebers für die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen § 98 Bericht auf der Versammlung schwerbehinderter Menschen § 83 Abs. 3 Schwerbehinderte Menschen Rechte Benachteiligungsverbot Siehe auch Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Beschäftigung Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln, jedoch für Arb

eitgeber zumutbar und verhältnismäßig Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, technisch und organisatorisch Berufliche Bildung: bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen, Erleichterungen bei der Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen Teilzeitarbeit, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig Wegweiser SGB IX SGB IX § 81 Abs. 2 § 81 Abs. 4 Nr. 1 § 81 Abs. 4 Satz 3 § 81 Abs. 4 Nr. 4 / 5 § 81 Abs. 4 Nr. 2 § 81 Abs. 4 Nr. 3 § 81 Abs. 5 ZB info 12013 Schwerbehinderte Menschen Berufliche Nachteilsausgleiche Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement Besonderer Kündigungsschutz Soziale Auslauffrist (z.B. nach Heilungsbewährung) Mehrarbeit über die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus kann abgelehnt werden (ist dem Arbeitgeber frühzeitig anzuzeigen) Zusatzurlaub SGB IX § 84 Abs. 1 / 2 §§ 85 - 92 § 116 § 124 § 125 Nachteilsausgleiche nur mit Nachweis der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Ausnahme: Der besondere Kündigungsschutz gilt bei offensichtlicher schwerwiegender Behinderung auch ohne amtlichen Nachweis. Die Verpflichtung zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten besteht mit anerkannter Schwerbehinderung unverändert fort Gleichstellung: Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung / GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, mit den gleichen Rechten und Ansprüchen (Ausnahmen: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres) § 2 Abs. 3 Pflichten Mitwirkungspflicht: Zumutbare Arbeitsplätze oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben können ohne berechtigten Grund nicht abgelehnt werden (anderenfalls können die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entzogen werden). Die Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich geregelt durch das Sozialgesetzbuch (§§ 60-67SGB I) für alle Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten. Sie betrifft z.B. die Angabe von Tatsachen, das persönliche Erscheinen beim Leistungsträger, die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen oder an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 117 Abs. 1 www.integrationsaemter.de

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