Prüfhilfe Geringfügige Beschäftigung

Prüfhilfe Geringfügige Beschäftigung

Prüfung des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und Prüfung der Versicherungspflicht

für mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

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Prüfung des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Beginn nach dem 31.12.2012 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 450 EUR? Ausübung einer weiteren Beschäftigung? (ausgenommen kurzfristige Beschäftigungen) Arbeitsentgelt Monatliches der weiteren Beschäftigung Monatliches Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen 450 EUR? Geringfügig entlohnte Beschäftigung! Die Befreiung von der RVPflicht ist auf Antrag des AN möglich. In diesem Fall zahlt der AN keinen Beitragsanteil und der BYGRSC lautet X500. Dies gilt nicht, wenn in einer weiteren vor dem 1.1.2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bereits der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt wurde. Ist die/der AN gesetzlich krankenversichert (selbst pflicht- oder freiwillig versichert bzw. familienversichert)? Es besteht Versicherungsfreiheit in der KV/PV und ALV. In der RV besteht Versicherungspflicht. Geringfügig entlohnte Beschäftigung(en)! In der RV zahlt der AG 15% und Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV nicht zusammengerechnet. Der BYGRSC ist variabel, er könnte z.B. auch bei Schülern 1101 oder bei Regelaltersrentnern 3321 lauten. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor! AG zahlt Pauschalbeiträge zur KV (13%). In der RV zahlt der AG 15% und der AN 3,9%. entlohnte Beschäftigung vor? Liegt neben der Hauptbeschäftigung bereits eine geringfügig Mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Es besteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. 450 EUR ( Hauptbeschäftigung)? Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (siehe Schaubild zur kurzfristigen Beschäftigung)! Zeitlich befristete Beschäftigung? Der AN kann die Befreiung von der RV-Pflicht beantragen. Versicherungsfreiheit in der HB (z.B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder als Beamtin/Beamter) oder nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (z.B. hauptberuflich selbständig erwerbstätig). Versicherungsfreiheit in der HB (z.B. Beamtin/Beamter). Besteht in der Hauptbeschäftigung (HB) Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen? Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Gesamtentgelt aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen 450 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit. (Beitragsgruppe KV: 6, sofern die/der AN gesetzlich krankenversichert ist). Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Gesamtentgelt aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen 450 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit (Beitragsgruppe ALV: 0). Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Gesamtentgelt aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen 450 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall besteht grds. Versicherungspflicht (Beitragsgruppe RV: 1), von der sich der AN nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen kann (Beitragsgruppe RV: 5). Übersteigt das Gesamtentgelt aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen 450 EUR, besteht in dem jeweiligen Versicherungszweig grds. Versicherungspflicht aufgrund einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung (Beitragsgruppe: 1). Dies gilt nicht für die KV (und damit auch nicht für die PV), wenn sich die Versicherungsfreiheit aus der (Haupt-)Beschäftigung nach § 6 Abs. 3 SGB V auf die (Neben-)Beschäftigung erstreckt (Beitragsgruppe KV: 0). Mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Es besteht Versicherungspflicht in der KV, PV und RV. In der ALV besteht Versicherungsfreiheit, weil Nebenbeschäftigungen weder untereinander noch mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden

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