Das Entgelttransparenzgesetz (Info für Beschäftigte)

Das Entgelttransparenzgesetz (Info für Beschäftigte)

Diese Broschüre richtet sich vorrangig an Beschäftigte

und informiert sie über ihre Rechte nach dem Entgelttransparenzgesetz.

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Das Entgelttransparenzgesetz Förderung der Entgelttransparenz Was bedeutet das Entgeltgleichheitsgebot? Was regelt das Entgelttransparenzgesetz? Fragen und Informationen zum individuellen Auskunftsanspruch. Musterformular für Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber. Musterformular für Beschäftigte nicht tarifgebundener oder nicht tarifanwendender Arbeitgeber. Beispielfall: Auskunftsanspruch bei einem nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgeber. Das Entgeltgleichheitsgebot fordert von allen privaten und öffentlichen Arbeitgebern in Deutschland, dass sie weiblichen und männlichen Beschäftigten gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit zahlen. Das bedeutet konkret: Es ist verboten, Frauen und Männern ein unterschiedliches Gehalt zu zahlen, wenn der Unterschied auf das Geschlecht zurückzuführen ist. Benachteiligte Beschäftigte haben in einem solchen Fall Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Beschäftigte, die nicht benachteiligt werden. Gleiche Arbeit liegt vor, wenn weibliche und männliche Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen - egal ob nacheinander am selben Arbeitsplatz oder an verschiedenen Arbeitsplätzen. Das bedeutet: Die Beschäftigten müssen sich bei Bedarf gegenseitig ersetzen können. Beispiel: Kfz-Mechanikerinnen und Kfz-Mechaniker können sich innerhalb eines Betriebs in der Regel gegenseitig ersetzen. Also üben sie die gleiche Tätigkeit aus. Gleichwertige Arbeit beschreibt Tätigkeiten, die zwar inhaltlich verschieden sind, aber in der Summe die gleichen Anforderungen und Belastungen mit sich bringen. Um festzustellen, ob zwei Tätigkeiten gleichwertig sind, müssen die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen verglichen werden. So betrachtet sind oft auch Tätigkeiten gleichwertig, die auf den ersten Blick nicht vergleichbar erscheinen. Deswegen muss die Frage nach einer Gleichwertigkeit sorgfältig überprüft werden. Ziel des neuen Entgelttransparenzgesetzes ist es, das Entgeltgleichheitsgebot in der Praxis zu stärken und besser durchzusetzen. Auch mangelnde Transparenz von Entgeltstrukturen führt dazu, dass der Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern in Deutschland neben anderen Gründen - weiterhin bei 21 Prozent liegt. Das Gesetz will die Transparenz von Entgelten und Entgeltregelungen in der Privatwirtschaft und auch im öffentlichen Dienst fördern. Dadurch können geschlechtsspezifische Verzerrungen und Diskriminierungen bei den Entgeltregelungen oder in der Entgeltpraxis eines Betriebes, Unternehmens oder in der Verwaltung aufgedeckt werden. Betriebliche Akteure können dann geeignete Maßnahmen ergreifen, um gleiche berufliche Chancen und faire Einkommensperspektiven von Frauen und Männern zu erreichen und Entgeltunterschiede zu reduzieren. Eine stärkere Transparenz von Entgelten und Entgeltregelungen soll vor allem durch folgende drei Instrumente erreicht werden: 1. Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten bei gleichzeitiger Stärkung des Betriebsrats in der Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs (dazu im Folgenden mehr). 2. Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Hat der Arbeitgeber ein solches Prüfverfahren durchgeführt, muss er die Beschäftigten über die Ergebnisse informieren - etwa im Rahmen einer Betriebsversammlung. Er kann die Ergebnisse zudem betriebsintern veröffentlichen. 3. Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, wenn sie nach dem Handels gesetzbuch (HGB) lageberichtspflichtig sind. Mit dem individuellen Auskunftsanspruch haben Sie - wie alle Beschäftigten nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG in Deutschland - das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Ihr Entgelt fest gelegt wurde und welche Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für eine andere Tätigkeit gelten, die Sie für gleich oder gleichwertig erachten (Vergleichstätigkeit). Für diese Vergleichstätigkeit können Sie zudem das sogenannte Vergleichsentgelt erfragen. Auskunftsberechtigt ist, wer in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten tätig ist. Die Rechtsform des Betriebes spielt keine Rolle. Entsprechend gilt der Auskunftsanspruch auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sofern in den Dienststellen in der Regel mehr als 200 Beschäftigte tätig sind. Ausgenommen sind lediglich die Beamtinnen und Beamten der Länder und der Kommunen, da der Bundesgesetzgeber für diese Beschäftigten keine Gesetzgebungskompetenz hat. Die Beamtinnen und Beamten des Bundes allerdings haben ein Recht auf Auskunft. Grundsätzlich können sich Beschäftige alle zwei Jahre nach den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt

und für das der Vergleichstätigkeit sowie nach dessen Höhe erkundigen. Vor Ablauf der Zweijahresfrist darf eine erneute Anfrage nur dann gestellt werden, wenn sich die Voraussetzungen selbst wesentlich geändert haben, da zum Beispiel ein Jobwechsel stattgefunden hat. Möchten Sie einen Auskunftsanspruch stellen, müssen Sie folgende Vorgaben beachten: Sie müssen Beschäftigte im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes sein. Das sind nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG. Im Auskunftsanspruch ist eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu benennen. Beschäftigte sollen dabei in zumutbarer Weise eine möglichst konkrete Tätigkeit wählen. So wäre es beispielsweise zulässig, wenn eine Reinigungsarbeiterin zum Vergleich die Tätigkeit des Reinigungsarbeiters nennt (gleiche Tätigkeit) oder aber eine Verkäuferin die Tätigkeit des Lagerarbeiters anführt (gleichwertige Tätigkeit). Ausgeschlossen sind allerdings willkürliche Anfragen, zum Beispiel eine Krankenschwester im Krankenhaus erkundigt sich nach dem Gehalt der Chefärzte. Hier liegt offensichtlich keine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit vor. Eine solche Anfrage müsste nicht beantwortet werden. Der Auskunftsanspruch kann nur einmal alle zwei Jahre gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der Beschäftigung haben sich wesentlich geändert. Die jeweilige Veränderung müssen die Beschäftigten im vorzeitigen Auskunftsersuchen darstellen. Eine solche Veränderung kann sich etwa bei einem Stellenwechsel ergeben, bei einem Aufstieg in den außertariflich vergüteten Bereich oder bei einem Wechsel der Entgeltsystematik, die im Betrieb zur Anwendung kommt

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