Insolvenzgeld

Insolvenzgeld

Dieses Merkblatt unterrichtet über die Voraussetzungen für die Gewährung

von Insolvenzgeld. Die Übersicht soll eine Hilfe bieten,

die einzelnen Bestimmungen rechtzeitig

und ordnungsgemäß beachten und dadurch Nachteile vermeiden zu können.

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Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dieses Merkblatt unterrichtet Sie über die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld. Die Übersicht soll Ihnen eine Hilfe bieten, die einzelnen Bestimmungen rechtzeitig und ordnungsgemäß beachten und dadurch Nachteile vermeiden zu können. Dieses Merkblatt soll Sie auch dabei unterstützen, den Antrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld schnell und korrekt auszufüllen und die erbetenen Angaben im erforderlichen Umfang zu belegen. Geltendmachung des Arbeitsentgelts beim Arbeitgeber Geltendmachung des Arbeitsentgelts im Insolvenzverfahren Allgemeine Grundsätze zum Insolvenzgeld Insolvenzereignis Insolvenzgeld-Zeitraum Erstattungsfähiges (insolvenzgeldfähiges) Arbeitsentgelt Insolvenzgeldbescheinigung Insolvenzgeld im Falle von Abtretungen und Pfändungen Ihre Arbeitgeberin, ihr Arbeitgeber befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten und bleibt Ihnen deshalb die Vergütung schuldig. Sie üben die Beschäftigung nicht mehr aus oder Sie haben von sich aus Ihr Arbeitsverhältnis beendet. In diesem Fall können Sie als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer folgende Ansprüche geltend machen: Wenn Sie noch keine neue Arbeit aufgenommen haben, sollten Sie sofort die Agentur für Arbeit aufsuchen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort melden Sie sich arbeitslos und beantragen Arbeitslosengeld. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist. Nähere Angaben für den Antrag auf Arbeitslosengeld entnehmen Sie bitte dem '' Merkblatt für Arbeitslose (Merkblatt 1). Sie erhalten es bei jeder Agentur für Arbeit oder über das Internet. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht (Freistellung), können Sie trotzdem Arbeitslosengeld beziehen. Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sind Sie zusätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vorher persönlich arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Zur Fristwahrung und um Ihnen die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie z.B. online (unter '' www.arbeitsagentur.de) oder aber telefonisch die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitteilen und dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit. Weitere Hinweise dazu entnehmen Sie bitte dem '' Merkblatt für Arbeitslose (Merkblatt 1). Besteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Anspruch verbraucht oder erloschen ist, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (örtliche Agentur für Arbeit, kommunaler Träger) in Verbindung. Dieser wird prüfen, ob Ihnen gegebenenfalls Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) zustehen. Nähere Angaben entnehmen Sie bitte dem '' Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (und somit festgestellter Zahlungsunfähigkeit Ihrer Arbeitgeberin/ Ihres Arbeitgebers) haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Näheres entnehmen Sie bitte den weiteren Abschnitten dieses Merkblattes. Für einen möglichen, späteren Anspruch auf Insolvenzgeld dürfen Ihre Ansprüche weder verjährt noch verfallen sein. Solange noch kein Insolvenzereignis (siehe '' Nr. 2.1) festgestellt worden ist, sind Sie selbst für die Wahrung etwaiger tariflicher oder einzelvertraglicher Ausschlussund Verjährungsfristen zuständig. Möglicherweise ist es daher für Sie notwendig, Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt zivilrechtlich im Mahn- oder Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen

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