Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen

Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen

Wenn jemand wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses

eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder

zu beanspruchen hat, kann das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben.

Publikation zeigen

Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn jemand wegen Beendigung seines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat, kann das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Die Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen ist in § 158 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Dieses Merkblatt informiert Sie über die Auswirkungen im Einzelnen. Sie finden den Wortlaut in '' Abschnitt 1 dieses Merkblattes. Diese Vorschrift gilt auch für das Teilarbeitslosengeld (§ 162 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Ob Entlassungsentschädigungen bei einem eventuell nachfolgenden Bezug von Arbeitslosengeld II als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch II. Ruhensregelung des § 158 SGB III. Kündigungsfrist (im Sinne des § 158 Abs. 1 SGB III). Bei ordentlicher Kündigung. Bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Zeitlich begrenzter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung. Zeitlich unbegrenzter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung. Ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung. Fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund. Lauf der Kündigungsfrist. Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung. Berechnung des Ruhenszeitraumes nach § 158 SGB III. Normale Dauer des Ruhenszeitraumes. Ablauf des Ruhenszeitraumes. 1.1 Wortlaut des §158 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeits verhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, 2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre. Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in dem selben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent, er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate, § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht. (3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung de

s Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, Twitter, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber