Fragen und Antworten zum Mindestlohn

Fragen und Antworten zum Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf

und schützt somit die Beschäftigten in dem Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen.

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

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Der Mindestlohn Fragen und Antworten der Mindestlohn gilt - der Mindestlohn ist Ihr gutes Recht. Diese wichtigste sozialpolitische Reform der letzten Jahre ist eine Erfolgsgeschichte: Aus vielen geringfügigen Jobs sind reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geworden, es gibt mehr Beschäftigte und mehr Lohn. Damit bringen wir die soziale Gerechtigkeit in Deutschland ein großes Stück voran. Unseren Wohlstand in Deutschland erarbeiten wir gemeinsam, er fußt auf der guten Arbeit von Millionen Menschen in unserem Land. Der Mindestlohn stellt sicher, dass auch alle am zusammen erwirtschafteten Erfolg beteiligt werden. Er sorgt für anständige Löhne, gerade auch in Branchen, in denen vorher Niedriglöhne verbreitet waren. Er gibt der Arbeit ihren Wert und zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anerkennung für ihre Leistung. Damit legt er den Grund für weiteren Wohlstand und Erfolg in unserem Land und festigt den Zusammenhalt. Das ist wichtig, denn wenn Arbeit nicht wertgeschätzt wird, untergräbt dies das Fundament, auf dem wir gemeinsam stehen. Der Mindestlohn liegt in der Hand der Sozialpartner, sie entscheiden in der Mindestlohnkommission miteinander über seine Anpassung an die wirtschaftliche und tarifliche Entwicklung. Dieses Zusammenwirken hat in Deutschland gute Tradition und funktioniert, das hat der verbindliche Vorschlag der Kommission, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro anzuheben, gezeigt. Diese Erhöhung wird vor allem denjenigen zugutekommen, die jeden Euro zweimal umdrehen müssen. Wie hoch ist der Mindestlohn? Bei seiner Einführung zum 1. Januar 2015 betrug der Mindestlohn 8,50 Euro. Inzwischen ist der Mindestlohn auf entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro angehoben worden. Die nächste Anpassung wird zum 1. Januar 2019 erfolgen. Warum wurde in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt? Ein allgemeiner, gesetzlicher Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Damit leistet der gesetzliche Mindestlohn zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb. Gleichzeitig sorgt er für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Mindestlohn? Der Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Zusätzlich können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden. Gibt es eine Übergangszeit? In einer gestuften Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz noch unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen. Ab dem 1. Januar 2017 betragen diese Branchenmindestlöhne mindestens 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Welche Regel gilt für Zeitungszusteller? Für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller sieht das Mindestlohngesetz während der Übergangszeit eine gestufte Heranführung an den gesetzlichen Mindestlohn vor. Seit dem 1. Januar 2015 erhalten sie mindestens 75 Prozent, seit dem 1. Januar 2016 mindestens 85 Prozent des seinerzeit geltenden Mindestlohns von 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro, ab dem 1. Januar 2018 bekommen sie den von der Mindestlohnkommission beschlossenen Mindestlohn ohne Einschränkung. Wer profitiert vom Mindestlohn? Der Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen. Außerdem trägt der Mindestlohn dazu bei, dass der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Vereinbarung immer niedrigerer Löhne, sondern um die besseren Produkte und Dienstleistungen stattfindet. Auch konnten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Minijobs) in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überführt werden. Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden. Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn nicht? Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind: Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz ehrenamtlich tätige Personen Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz Selbstständige Gilt der Mindestlohn für Rentnerinnen und Rentner? Gilt der M

indestlohn für Jugendliche? Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Der Mindestlohn hat zu einer Erhöhung der Löhne geführt. Gilt der Mindestlohn für Schülerinnen und Schüler? Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Ein gesetzlicher Mindestlohn verringert die Zahl der Aufstocker, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Gilt der Mindestlohn auch für Menschen, die an einer Maßnahme der Arbeitsförderung teilnehmen, z.B. 1-Euro-Jobs? Nein, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei ihnen steht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Vordergrund. Zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erhalten sie regelmäßig unterstützende Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) oder dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Erhalten auch ausländische Beschäftigte den Mindestlohn? Ja. Der Mindestlohn gilt auch für sie, wenn sie in Deutschland arbeiten - egal ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind. Die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers in bestimmten Bereichen des Verkehrssektors ist Gegenstand einer europarechtlichen Überprüfung. Bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen gilt für den Bereich des reinen Transitverkehrs eine Übergangslösung. Die Kontrollen und die Ahndung von Verstößen durch die Zollbehörden sind danach für diesen Bereich ausgesetzt. Welche Regeln gelten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten? Für grenzüberschreitende Tätigkeiten für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten keine Sonderregelungen. Die mit einer Geldbuße hinterlegte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist auf das Inland beschränkt. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich auch bei Überschreitung der Grenzen an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebunden. Dazu gehört auch der Anspruch auf Mindestlohn. Erhalten Auszubildende einen Mindestlohn? Für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz geregelt. Gilt der Mindestlohn für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten? Das hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, wie z.B. in Integrationsbetrieben, gilt der Mindestlohn. Stehen Menschen mit Behinderungen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, etwa im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, gilt der Mindestlohn für sie nicht. Was gilt für Langzeitarbeitslose? Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. Was gilt für Personen mit einem Minijob? Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Das heißt, auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Minijobs trägt der Arbeitgeber - zusätzlich zum Bruttostundenlohn. Neu ist seit Einführung des Mindestlohns, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen sowie diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren und bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen muss. Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Minijobber in Privathaushalten und nicht für enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder). Erhalten auch Saisonarbeiterinnen und -arbeiter den Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn von 8.84 Euro gilt auch für Saisonkräfte. Um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern, wurde die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Sie beeinflusst die Höhe des Mindestlohns nicht. Für Beschäftigte (auch Saisonkräfte) in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gilt bis zum 31. Dezember 2017 ein bundeseinheitlicher Branchenmindestlohn. Erhalten auch Praktikantinnen und Praktikanten den Mindestlohn? Ja, es gilt der Grundsatz, dass Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn haben. Ausgenommen vom Mindestlohn sind so genannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund ein

er schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden. Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie der Orientierung für die Ausbildung oder des Studiums dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in sämtlichen Branchen. Auch Tarifverträge dürfen nicht unter dem Mindestlohn liegen. Wenn freiwillige Praktika länger als drei Monate dauern ist der Mindestlohn ab dem ersten Tag oder ab dem vierten Monat zu zahlen? Für freiwillige Praktika (Orientierungspraktika und ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika) bis zu drei Monaten gilt kein Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn und ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird. Mindestlohn im Praktikum? Ob ein Praktikum mit dem Mindestlohn vergütet wird, lässt sich mit Hilfe des Klickpfads auf der Website www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/praktikum ganz leicht herausfinden. Abschlussarbeit während eines Betriebspraktikums gilt der Mindestlohn? Bei der bloßen Anfertigung von studienbezogenen Abschlussarbeiten (wie einer Bachelor- oder Masterarbeit) oder Doktorarbeiten handelt es sich um kein Praktikumsverhältnis, da sich der Studierende im Unternehmen keiner betrieblichen Tätigkeit unterzieht. Soweit er auch nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns kann jedoch dann bestehen, wenn anlässlich der Abschlussarbeit ein (begleitendes) Praktikum vereinbart worden ist, in dessen Rahmen der Studierende auch betrieblich tätig wird, und kein nach dem Mindestlohngesetz vorgesehener Ausnahmefall gegeben ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Tarifvertragliche Regelungen und der gesetzliche Mindestlohn widersprechen sich? Der Mindestlohn geht allen entgegenstehenden tarifvertraglichen Regelungen vor, die für die Beschäftigten ungünstiger sind. Lediglich tarifgestützte Branchenmindestlohnverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dürfen während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2017 den gesetzlichen Mindestlohn noch unterschreiten, dürfen aber ab dem 1. Januar 2017 nicht unter 8,50 Euro liegen. Sind Stücklöhne und Monatsgehälter mit dem Mindestlohn vereinbar? Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns 8,84 Euro. Die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen sowie Monatsgehältern bleibt weiterhin zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Abrechnungszeitraum erreicht wird. In welchen Fällen muss der Arbeitgeber die Arbeitsstunden seiner Arbeitnehmer dokumentieren?? Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Fällen einer Dokumentationspflicht. Diese gilt generell für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind lediglich enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt höher als 2.958 Euro (brutto) ist. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten kontinuierlich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben, ist der Arbeitgeber ebenfalls von der Dokumentationspflicht befreit. Hier kommt es darauf an, dass diese Gehaltszahlung belegt werden kann. Ausschließlich mobil tätige Arbeitnehmer, die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, ist für sie die Aufzeichnungspflicht lediglich auf die Dauer der täglichen Arbeitszeit beschränkt. Damit schließt das Mindestlohngesetz an bereits bestehende Dokumentationspflichten an. Das Arbeitszeitgesetz schreibt beispielswei

se vor, dass für alle Beschäftigten alle Arbeitszeiten über acht Stunden werktäglich aufgezeichnet werden müssen, d.h. die Mehrarbeit an Werktagen sowie die gesamte Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Dokumentationspflicht besteht auch bereits bei Minijobs im Rahmen der Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungen und der Bundesagentur für Arbeit. In welcher Form müssen aufzeichnungspflichtige Arbeitgeber die Arbeitszeit dokumentieren? Wenn Arbeitgeber zur Dokumentation nach dem MiLoG verpflichtet sind (s. o.), müssen sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfassen. Diese Dokumentation erfordert keine spezielle Form, sondern kann z.B. handschriftlich auf einem einfachen Stundenzettel vermerkt werden. Auch die konkrete Dauer und Lage der Arbeitspausen muss nicht gesondert ausgewiesen werden. Bei Beschäftigten, die ausschließlich mobil tätig sind und ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können, genügt es, die Dauer der Arbeitszeit festzuhalten. BMAS-App: einfach erfasst Zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten steht auf der Website www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/app die kostenlose BMAS-App einfach erfasst für Android-Geräte zum Download zur Verfügung. Haftet ein Auftraggeber, wenn sich ein Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält? Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich bewährt hat. Nur die Auftraggeberhaftung kann Systeme verhindern, deren Ziel die Verschleierung von ausbeuterischen Arbeitsmethoden über sogenannte Subunternehmerketten ist. Ohne die Regelung bestünde eine Gesetzeslücke, die letztendlich vor allem ehrlichen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schaden würde Nach der Rechtsprechung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz greift die Haftung, wenn der Unternehmer eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernimmt und zur Erfüllung dieser Pflicht einen zusätzlichen Unternehmer beauftragt. Privatpersonen sind danach generell nicht betroffen, genauso wenig wie Unternehmen, die eine Werk- oder Dienstleistung bestellen, die sie selbst für eigene Zwecke in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf die Haftungsregelung des Mindestlohngesetzes angewendet wird. Findet die Auftraggeberhaftung Anwendung, so hat der ursprüngliche Unternehmer auch für die Auszahlung des Mindestlohns einzustehen, wenn der von ihm Beauftragte wiederum noch weitere Unternehmer zur Erledigung des Auftrags einsetzt. Wer entscheidet über eine Anpassung des Mindestlohns? Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft. Im Rahmen einer Gesamtabwägung hat sie zu prüfen, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Im Juni 2016 hat die Kommission beschlossen, den Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro anzuheben. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland orientiert. Wie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen? Die Kommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je drei Vertreterinnen und Vertreter für die Kommission vor. Die zwei beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen. Alle Mitglieder werden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundesregierung berufen. Wer die Mitglieder sind, erfahren Sie auf www.der-mindestlohn-wirkt.de. Nach welchem System wird der Mindestlohn kontrolliert? Die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit FKS) kontrollieren im Rahmen eines risikoorientierten Prüfansatzes. Bei allen Prüfungen der FKS wird auch die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert. An wen können sich Beschäftigte wenden, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird? Zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen ist der Zoll. Die Mindestlohn-Hotline, erreichbar unter 030 60 28 00 28, nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen. Bei Beschwerden, die eine Einschaltung des Zolls notwendig machen, können Anruferinnen und Anrufer direkt an die jeweilige Stelle des Zolls vermittelt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, ihren Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen. Wohin kann ich mich mit Fragen zum Mindestlohn wenden? Die Mindestlohn-Hotline beantwortet alle Fragen rund um

den Mindestlohn. Das Angebot richtet sich gleichermaßen an Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 erreichbar. Mit dem Mindestlohnrechner auf der Mindestlohn-Website www.der-mindestlohn-wirkt.de: Gibt man sein Bruttomonatsgehalt ein, ermittelt der Rechner, wie viel Euro der Bruttostundenlohn unter oder über dem Mindestlohn liegt

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