Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Beschäftigte erhalten seit 01.01.2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit,

um Angehörige zu pflegen und doch berufstätig zu bleiben.

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Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen Pflege, Sorge und Beruf zu finden. Oft müssen sie ihren Beruf ganz aufgeben. Doch es muss beides möglich sein: Zeit für die Pflege in der Familie und Zeit für den Beruf. Das ist wichtig für die Pflegebedürftigen und für die Angehörigen. Mit den Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz wird die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert. Beschäftigte erhalten ab dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen und doch berufstätig zu bleiben. In der zehntägigen Auszeit, die Beschäftigte bei einem akuten Pflegefall in der Familie nehmen können, wird es eine Lohnersatzleistung geben - das Pflegeunterstützungsgeld. Es gibt weiter Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Hinzu kommt der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Insgesamt können Beschäftigte ihre Arbeitszeit 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um nahe Angehörige zuhause zu pflegen. Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts besteht während der Freistellungen ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der gesetzlichen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der gesetzlichen Freistellungen. Die soziale Absicherung von Pflegepersonen. Die Möglichkeit, eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens zu vereinbaren, bleibt unberührt. Beschäftigte, die die Pflegezeit, das heißt die vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, zur häuslichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch nehmen, erhalten während der Freistellung ebenfalls einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Werden Freistellungen nach dem PflegeZG oder dem FPfZG in kleineren Unternehmen, in denen der Rechtsanspruch nicht geltend gemacht werden kann, auf freiwilliger Basis vereinbart, haben Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Der Begriff der ''nahen Angehörigen'' wurde zeitgemäß erweitert, dazu gehören künftig auch die Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger. Neben der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung kann auch eine Freistellung von bis zu sechs Monaten (vollständige oder teilweise Freistellung) oder bis zu 24 Monaten (teilweise Freistellung) zur Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Die Betreuung von minderjährigen nahen Angehörigen kann sowohl im eigenen Zuhause als auch in einer außerhäuslichen Einrichtung bei jederzeitigem Wechsel erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von bis zu drei Monaten zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) übernimmt die verwaltungsrechtliche Abwicklung der Ansprüche auf zinslose Darlehen. Rechtsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt: bis zu 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise Freistellung) für die häusliche Pflege und für die Betreuung einer oder eines pflegebedürfti gen minderjährigen nahen Angehörigen für die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase zinsloses Darlehen Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung) für eine pflegebedürftige Person zinsloses Darlehen § 2 PflegeZG § 44a SGB XI § 3 PflegeZG §§ 2 und 3 FPfZG Sie haben plötzlich eine akute Pflegesituation in Ihrer Familie? Dann können Sie in dieser Krisensituation zukünftig eine finanzielle Unterstützung erhalten. Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen organisieren müssen, haben seit dem 1. Januar 2015 nicht nur das Recht auf eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen, sondern auch sofern sie keinen sonstigen, vergleichbaren Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben - einen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI). Auch wenn mehrere nahe Angehörige hiervon Gebrauch machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person begrenzt. Durch diese neue Lohnersatzleistung sollen Pflege und Beruf besser miteinander vereinbart werden können. So wie Eltern, die ihr krankes Kind betreuen, Krankengeld bekommen, können auch n

ahe Angehörige jetzt eine Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person beantragen. Diese fangen den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auf. Davon können zum Beispiel die berufstätige Tochter oder der berufstätige Sohn profitieren, die oder der vorübergehend die Pflege eines Elternteils in einer akuten Krisensituation selber sicherstellt oder die Pflege organisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person wird in einem vereinfachten Verfahren durch die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Der Antrag ist durch die Beschäftigten unter anderem unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person zu stellen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach den Vorschriften zur Berechnung des Kinderkrankengeldes. Die Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für eine pflegebedürftige Person kann nicht genommen werden, wenn Sie sich lediglich um einen Krankheitsfall Ihrer oder Ihres nahen Angehörigen kümmern wollen. Ein Fernbleiben von der Arbeit setzt voraus, dass in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert wird beziehungsweise eine pflegerische Versorgung sicherzustellen ist. Nahe Angehörige können sich in dieser Zeit beispielsweise über die Pflegeleistungsangebote informieren oder auch für ihre Angehörige oder ihren Angehörigen durch eine entsprechende Antragstellung bei deren Pflegekasse oder privatem Pflegeversicherungsunternehmen einen Begutachtungstermin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlassen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann auch dazu genutzt werden, um für die nahe Angehörige oder den nahen Angehörigen nach einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich durch die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes sicherzustellen

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