Steuerfreiheit von Gesundheitsförderungsleistungen

Steuerfreiheit von Gesundheitsförderungsleistungen

Steuerfrei bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung

des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Publikation zeigen

Steuerfreiheit von Gesundheitsförderungsleistungen für Arbeitnehmer 1. Rückwirkend seit 2008 steuerbefreit Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 hat der Gesetzgeber rückwirkend ab 2008 einen neuen Steuerbefreiungstatbestand zur Gesundheitsförderung in § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Steuerfrei bleiben dadurch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Steuerbefreiung soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöhen, seinen Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (zum Beispiel Bewegungsprogramme, Ernährungsberatungen, Angebote zur Stressbewältigung und Entspannung oder zur Suchtprävention) sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung (zum Beispiel Dienstleistungen zur Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastung oder eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung) anzubieten und/oder entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch generell nicht begünstigt. 2. Persönlicher Anwendungsbereich Unter die neue Steuerfreiheit fallen Arbeitnehmer. Der Befreiungstatbestand kann somit auch auf Mini-Jobber und Gesellschafter/Geschäftsführer zur Anwendung kommen. Steuerpflichtige mit anderen Einkunftsarten werden von diesem neuen Befreiungstatbestand nicht erfasst. 3. Sachlicher Anwendungsbereich Die Steuerfreiheit bezieht sich auf Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Von dem Befreiungstatbestand erfasst werden Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Diese müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch V (SGB V) genügen. Die Leistungen genügen diesen Anforderungen, wenn sie im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind. Dort sind die folgenden Handlungsfelder genannt: 3.1 Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme), Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht), Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken), Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums). 3.2 Betriebliche Gesundheitsförderung arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates wie zum Beispiel Rückenschule bei Bildschirmarbeit), gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen), psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), Seminare und Kurse zur Reduzierung von Suchtmittelkonsum (zum Beispiel Rauchentwöhnungskurse). Beispiele 1. Ein Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern mit Bildschirmarbeitsplätzen an, dass auf seine Kosten Massagen durchgeführt werden. Die Beschäftigten erhalten in 2013 jeweils monatlich eine halbstündige Massage zum Preis von 30 Euro. Bewertung: Es liegt eine Sachzuwendung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vor. Selbst wenn es sich um lohnsteuerbaren Arbeitslohn handeln würde, bleibt dieser steuerfrei. Der Freibetrag von 500 Euro wird nicht überschritten. Auf die sogenannte 44 Euro - Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) werden nur lohnsteuerpflichtige, individuell zu erfassende Sachbezüge angerechnet, die lohnsteuerlich mit dem Marktpreis bewertet werden. Da diese Sachleistung lohnsteuerfrei ist, steht die 44 Euro - Freigrenze ungekürzt anderweitig zur Verfügung. 2. Der Arbeitgeber zahlt allen seinen Arbeitnehmern, die ihm die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nachweisen, einen monatlichen Barzuschuss von 30 Euro. Bewertung: Der Barzuschuss von monatlich 30 Euro für den allgemeinen Besuch des Fitnesscenters ist nach § 8 Absatz 1 EStG steuerpflichtig. Die Anwendung der neuen Befreiungsvorschrift scheidet aus. 3. Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit einem Fitnesscenter für se

ine Arbeitnehmer ab. Monatlicher Preis: 40 Euro (brutto). Bewertung: Es handelt sich um eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer. Für den allgemeinen Besuch des Fitnesscenters kommt die Steuerfreiheit nicht zur Anwendung. Die Anwendung der 44 Euro - Freigrenze ist zu prüfen. 4. Der Arbeitgeber schließt mit einem Fitnesscenter einen Vertrag oder ändert einen bestehenden Vertrag. Die jeweiligen Arbeitnehmer dürfen danach nur an Maßnahmen teilnehmen, die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden. Bewertung: Die Sachzuwendung fällt unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG , so dass die 44 Euro - Freigrenze anderweitig ausgeschöpft werden kann. Zum Nachweis für den Arbeitgeber für die Inan spruchnahme der Steuerfreiheit sollte sich aus dem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Fitnesscenter eindeutig ergeben, dass der Mitarbeiter nur begünstigte Leistungen beziehen darf. 5. Der Arbeitnehmer schließt mit einem Fitnesscenter einen Vertrag ab. Danach darf er nur an Maßnahmen teilnehmen, die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden. Bewertung: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bis zu 500 Euro (Bar-) Leistungen erbringen. Als Nachweis sollte dem Lohnkonto der zwischen dem Arbeitnehmer und Fitnesscenter abgeschlossene Vertrag beigefügt werden. Ob Arbeitgeberzahlungen steuerfrei nur auf Grundlage einer Bestätigung des Arbeitnehmers bleiben, dass dieser die Zahlung zweckgebunden eingesetzt hat, oder ob bei kleineren Zuschüssen eine vereinfachte Bestätigung zur Anwendung kommt, bleibt abzuwarten. Um Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Frage zu vermeiden, ob eine bestimmte Maßnahme unter den Befreiungstatbestand fällt oder nicht, sollten Arbeitgeber vorab eine gebührenfreie Anrufungsauskunft nach Richtlinie 42e Absatz 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) einholen. 3.3 Zusatzvoraussetzungen zur sachlichen Begünstigung Begünstigt sind nur Leistungen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht werden. Entgeltumwandlungen sind damit vom Befreiungstatbestand ausgeschlossen. Der Höhe nach ist die Steuerbefreiung auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Euro je Arbeitnehmer beschränkt. Es handelt sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze, so dass bei Kostenüberschreitung nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig zu erfassen ist. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels im Laufe eines Jahres stellt sich die Frage, ob die neue Steuerfreiheit arbeitgeberbezogen ist oder je Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro je Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeber im Laufe eines Kalenderjahres) zur Anwendung kommt. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Aus der Formulierung Leistungen ''des Arbeitgebers” kann gefolgert werden, dass sich diese Befreiung auf das jeweilige Dienstverhältnis des Beschäftigten im Laufe eines Kalenderjahres bezieht. Dem sollte auch aus praktischen Erwägungen heraus gefolgt werden, da eine Eintragung auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfolgt. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres hätte der neue Arbeitgeber ansonsten die Pflicht, sich über die Höhe der im vorherigen Dienstverhältnis ausgeschöpften Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG Informationen zu verschaffen. Gleiches gilt für gleichzeitig nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse. Beispiele 1. Der Arbeitnehmer A ist vom 01.01. bis zum 30.06. bei dem Arbeitgeber B und vom 01.07. bis zum 31.12. bei dem Arbeitgeber C beschäftigt. Bewertung: Der Steuerfreibetrag von 500 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG kann in jedem Dienstverhältnis bis zum Höchstbetrag ausgeschöpft werden. 2. Der Arbeitnehmer A ist vom 01.01. bis zum 31.12. bei dem Arbeitgeber B auf Vollzeitbasis und bei dem Arbeitgeber C im Rahmen eines Mini-Jobs tätig. Bewertung: In jedem Dienstverhältnis kann der neue Steuerfreibetrag von 500 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG in Anspruch genommen werden. 4. Zeitlicher Anwendungsbereich § 3 Nr. 34 EStG ist für Leistungen des Arbeitgebers ab Kalenderjahr 2008 anwendbar. Die Verkündung der Regelung erfolgte am 24.12.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2794. Das Sozialversicherungsrecht folgt grundsätzlich dem Steuerrecht, so dass die Steuerfreiheit gleichermaßen dazu führt, dass kein Arbeitsentgelt vorliegt. Mit der Einführung dieser Steuerbefreiung dürften jedoch keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung verbunden sein. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kann sich die Einführung einer Befreiungsregelung erst von dem Zeitpunkt an auswirken, in dem das JStG 2009 Rechtskraft erlangt hat, das heißt an dem Tag der Verkündung des Gesetzes im BGBI. Der Ausschluss der Rückwirkung resultiert aus dem sozialversicherungsrechtlichen Eingriffsverbot für abgewickelte Versicherungsverhältnisse. In der Sozialversicherung müssen die

Versicherungsverhältnisse vorausschauend beurteilt werden. 5. Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber die steuerfreien Bezüge aufzuzeichnen. Hiervon kann er nur dann absehen, wenn es das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulässt, die Aufzeichnungen nicht im Lohnkonto zu führen. Voraussetzung ist, dass es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Dies dürfte der Fall sein, wenn im Lohnkonto zumindest ein hinweisender Vermerk auf die lohnsteuerfreien Leistungen (ohne betragsmäßige Angabe) erfolgt. Problematisch ist der Fall der Barleistung, weil sich die Frage stellt, welche Unterlagen zum Lohnkonto genommen werden müssen. Reicht die Zweckbestimmung bei der Zahlung aus, oder hat der Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Kurs dem Arbeitgeber zu überreichen? Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung nach dem Vorbild des Nachweises von Internetzuschüssen eine Erklärung des Arbeitnehmers für ausreichend erachtet, sofern der Zuschuss 41,66 Euro im Monat nicht übersteigt. 6. Umsatzsteuerliche Aspekte Die neue Steuerbefreiung zielt lediglich auf das Lohnsteuerrecht, nicht aber auf das Umsatzsteuerrecht ab. Sofern aus Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug gezogen wird, dürfte dem ein umsatzsteuerbarer und regelmäßig umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsatz gegenüberstehen. 7. BFH-Urteil vom 04.07.2007 Mir Beschuss vom 04.07.2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramme durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellt. Liegen nicht lohnsteuerbare Leistungen vor, dürfte sich an dieser Einordnung auch in der Zukunft keine Änderung ergeben. Damit sind auf die neue Steuerbefreiung nur die Leistungen des Arbeitgebers anzurechnen, die im Grunde nach lohnsteuerbar sind

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, Twitter, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber