Ablauf einer Klage nach dem AGG

Ablauf einer Klage nach dem AGG

Zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es wichtige Fristen zu beachten,

die leider nicht immer bekannt sind. Damit aber Ansprüche wegen Diskriminierung

rechtswirksam geltend gemacht werden können, sind diese Zeiträume unbedingt zu achten.

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5.1 Ablauf einer Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Fristen beachten Außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (Ansprüche nach §§ 15, 21 AGG): innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung Bei anderen Ansprüchen (z.B. Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche oder Ansprüche auf Gleichstellung): drei Jahre, § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ggf. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens je nach Bundesland, siehe § 15a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht: Klageeinreichung drei Monate nach Geltendmachung der Ansprüche, § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz Im Falle einer Kündigung (auch bei Änderungskündigung): Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, damit das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst bzw. die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht wirksam wird. Klageeinreichung beim Amts- oder Landgericht bei Ansprüchen nach § 21 AGG bis spätestens drei Jahre nach Geltendmachung (Verjährungsfrist) Schriftliches Vorverfahren: Klageerwiderung/Replik Güteverhandlung: endet häufig mit Vergleich, dann Verfahren beendet Hauptverhandlung, ggf. Beweisaufnahme Urteil Berufung/Revision

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