Merkblatt für Teilarbeitslose

Merkblatt für Teilarbeitslose

Dieses Merkblatt beinhaltet ergänzend zum ''Merkblatt für Arbeitslose'' die Besonderheiten der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit.

Teilarbeitslosigkeit liegt vor, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren wurde,

die neben mindestens einer weiteren (fortbestehenden) versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wurde

und eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht wird.

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Merkblatt für Teilarbeitslose Sonderregelungen für Teilarbeitslose Dieses Merkblatt informiert Sie über die Besonderheiten der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit. Teilarbeitslosigkeit liegt vor, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren wurde, die neben mindestens einer weiteren (fortbestehenden) versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wurde und eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht wird. Über Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) informiert Sie das Merkblatt 1 für Arbeitslose - Ihre Rechte - Ihre Pflichten, wenn Sie Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld beantragt haben bzw. bereits beziehen. Es soll Sie auch dabei unterstützen, die Antragsformulare schnell und korrekt auszufüllen und die erbetenen Angaben im erforderlichen Umfang zu belegen. Dieses Merkblatt für Teilarbeitslose (Nummer 1a) beinhaltet ergänzend zum Merkblatt 1 für Arbeitslose die Sonderregelungen in Bezug auf das Teilarbeitslosengeld. Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pege-, renten- und unfallversichert. Melden Sie eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit bitte nicht nur Ihrem Arbeitgeber in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, sondern sofort auch Ihrer Agentur für Arbeit. Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges ist in bestimmten Fällen eine erneute Arbeitsuchend- und/oder Teilarbeitslosmeldung erforderlich. Verlieren Sie während des Bezuges von Teilarbeitslosengeld die weiter ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung, sind Sie nicht mehr teilarbeitslos, sondern (voll)arbeitslos. Ihr Anspruch auf Teilarbeitslosengeld entfällt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wird voraussichtlich entstehen. Sie sind deshalb verpflichtet, diese Veränderung Ihrer Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Über diesen Zeitpunkt hinaus gezahltes Teilarbeitslosengeld müssen Sie erstatten. Arbeitslosengeld können Sie frühestens ab dem Zeitpunkt erhalten, ab dem Sie sich persönlich (voll)arbeitslos gemeldet haben. Außerdem müssen Sie sich nach Kenntnis über das Ende Ihres noch bestehenden Arbeitsverhältnisses unverzüglich arbeitsuchend melden, um eine Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu vermeiden. Beachten Sie bitte: Ihre bereits erfolgte Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht in jedem Falle. Ihre Agentur für Arbeit wird Sie ggf. auf eine noch erforderliche Arbeitslosmeldung hinweisen. Teilen Sie der Agentur für Arbeit deshalb sofort persönlich den Verlust der Beschäftigung und den Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit mit. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am Tag nach Beendigung Ihrer Beschäftigung erfolgen. Was müssen Sie tun, wenn Teilarbeitslosigkeit eintritt? Teilarbeitslos sein Ihr Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Anwartschaftszeit. Die Anrechnung von Nebeneinkommen. Was müssen Sie tun, wenn Teilarbeitslosigkeit eintritt? Antragsvordruck und Zusatzblätter Das Antragsverfahren soll für Sie so einfach wie möglich sein. Dazu gehört ein Grundantrag, der mit möglichst wenigen Fragen und Angaben auskommt, um die häugsten Sachverhalte zu erfassen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit (ein Online-Antrag auf Teilarbeitslosengeld steht derzeit noch nicht zur Verfügung.) Ihre Agentur für Arbeit prüft stets, welche Ansprüche Sie erworben haben bzw. noch geltend machen können. Zusatzblätter erhalten Sie, wenn Ihre Agentur für Arbeit für Ihren Antrag weitere Angaben benötigt (z.B. zu Besonderheiten bei der Verfügbarkeit von Studenten oder Zeiten der Kindererziehung oder zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges). Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird bereits für Sie auf den Antragsvordruck gedruckt, bevor dieser Ihnen in Ihrer Agentur für Arbeit ausgehändigt wird. Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrags noch einmal gründlich. Vielleicht haben sich inzwischen auch Änderungen, z.B. durch einen Umzug, ergeben. Das sorgfältige und vollständige Ausfüllen des Antragsvordrucks vermeidet Rückfragen und verkürzt die Bearbeitungszeit. 1.2 Teilarbeitslos sein Sie müssen für den Bezug von Teilarbeitslosengeld teilarbeitslos sein. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die sie/er neben mindestens einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, verloren hat und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Versicherungspflichtig sind Beschäftigungen mit einem Bruttoverdienst von monatlich mehr als 450 Euro. Diese Entgeltgrenze kann sich ändern. Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht bei Teilarbeitslosigkeit. Anwartschaftszeit Mit Ihrer persönlichen Teilarbeitslosmeldung haben Sie bereits eine wichtige Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Teilarbeitslosengeld können Sie aber nur erhalten, wenn Sie - neben den in Abschnitt 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Das

ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Teilarbeitslosmeldung und der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) neben der fortgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Zeiten ohne Entgeltzahlung während eines Versicherungspflichtverhältnisses, die länger als einen Monat gedauert haben, werden nicht mitgerechnet. Dagegen werden Zeiten ohne Entgelt, aber mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten der Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung können auch berücksichtigt werden. Wenn Sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen haben und diese Zeiten nachweisen, kann der 2-Jahres-Zeitraum auf bis zu 5 Jahre verlängert und dadurch unter Umständen eine weiter zurückliegende Beschäftigung berücksichtigt werden Auch durch folgende Zeiten können Sie die Anwartschaftszeit erfüllen: Zeiten in denen Sie wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation, Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung, Pflegeunterstützungsgeld oder einer (zeitlich begrenzten) Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig waren. Geben Sie im Antragsvordruck unbedingt an, ob und bei welcher Agentur für Arbeit Sie bereits in der Vergangenheit Leistungen beantragt oder bezogen haben. Geschah dies unter einem anderen Namen, tragen Sie dies bitte zusätzlich ein, damit die Unterlagen ohne Schwierigkeiten beigezogen werden können. Dauer des Anspruchs und Erlöschen Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt 6 Monate zu 30 Tagen, also 180 Tage. Der Anspruch erlischt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf volles Arbeitslosengeld erfüllt sind. Der Anspruch erlischt spätestens nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung, auch während des Leistungsbezuges. Zum Erlöschen bei Nebeneinkommen siehe Abschnitt 6. Die Höhe der Leistung Der tägliche Leistungssatz wird aus einem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt (Leistungsentgelt) errechnet. Maßgebend für die Ermittlung des Leistungsentgelts ist die Lohnsteuerklasse, die als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt gebildet war, also im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den ehemaligen Arbeitgeber maßgebend war. Die ermittelte Lohnsteuer bleibt für die gesamte Dauer des Bezugs von Teilarbeitslosengeld maßgebend. Ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht nicht für eine Zeit, während der eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme besucht wird. Ruhen des Anspruchs Ruht der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wird die Leistung ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen eigentlich erfüllt sind. Außer bei Sperrzeiten und Arbeitgeberleistungen ruht der Anspruch auch bei Bezug von anderen Sozialleistungen. Ruhen bei Sozialleistungen Beziehen Sie bestimmte andere Sozialleistungen (Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art), ruht Ihr Anspruch auf Teilarbeitslosengeld ganz oder teilweise. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sollen eine Doppelzahlung verhindern. Beziehen Sie Elterngeld, steht dies dem Bezug von Teilarbeitslosengeld nicht entgegen. Sie müssen jedoch bereit und in der Lage sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufzunehmen. Erkundigen Sie sich möglichst frühzeitig nicht nur bei Ihrer Agentur für Arbeit, sondern auch beim Träger der Ihnen gezahlten Leistung, z.B. dem Rentenversicherungsträger, nach den Auswirkungen eines Zusammentreffens mit Teilarbeitslosengeld. Unter Umständen hat eine Leistung keine Auswirkungen auf das Teilarbeitslosengeld, wird jedoch Teilarbeitslosengeld gezahlt, kann die andere Leistung entfallen. Anrechnung von Nebeneinkommen Sie können nur in sehr beschränktem Umfang eine während des Bezuges von Teilarbeitslosengeld aufgenommene selbständige oder unselbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung ausüben und hieraus ein Nebeneinkommen erzielen, ohne dass Ihr Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt oder entfällt. Die nach Entstehung des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld aufgenommene Nebenbeschäftigung darf einen zeitlichen Umfang von mehr als fünf Stunden wöchentlich nicht erreichen und nicht mehr als zwei Wochen andauern, sonst erlischt der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Der Anspruch entfällt, wenn aus einer auf wöchentlich ma

ximal fünf Stunden und auf eine Dauer von maximal zwei Wochen beschränkten Beschäftigung ein kalendertägliches Bruttoentgelt von mehr als 15,00 EUR erzielt wird. Nur wenn diese Zeit- und Entgeltgrenzen nicht überschritten werden, kommt die Anwendung der Nebenverdienstregelung in Betracht. Näheres zur Anrechnung von Nebeneinkommen, insbesondere wenn eine geringfügige Beschäftigung bereits vor Entstehung des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld begonnen wurde, können Sie dem Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen entnehmen

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