Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen

Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen

Grundsätzlich ist ein Unternehmen verpflichtet,

jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden.

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Nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterliegen Unternehmen im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten folgenden Pflichten: der Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 und der Benachrichtungspflicht des Betroffenen gemäß Art. 34. Diese Pflichten sind im Vergleich zu der bisher geltenden Regelung des § 42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfangreicher. Adressat der Regelung ist jeder Verantwortliche im Sinne der DS-GVO. Dies ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die - allein oder gemeinsam - über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Innerhalb eines Unternehmensverbundes können auch mehrere als gemeinsam Verantwortliche kooperieren, sog. Joint Controllers. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren. Dieser nimmt dann die Meldung an die Aufsichtsbehörde vor. Grundsätzlich ist ein Unternehmen verpflichtet, jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Nach Artikel 4 Nr. 12 DSGVO stellt jede Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, eine meldepflichtige Verletzung dar. Die Meldung ist unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden vorzunehmen. Kann die 72 Stunden-Frist nicht eingehalten werden, ist der Meldung eine Begründung für die Verzögerung beizufügen. Eine Meldung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Datenschutzverletzung nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt. Ein Risiko - und damit eine Meldepflicht - besteht nach Erwägungsgrund 75 der DS-GVO immer bei solchen Verarbeitungen, die zu physischem, materiellen oder immateriellen Schaden, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl/-betrug, finanziellem Verlust, Rufschädigung, Vertraulichkeitsverlust von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugter Aufhebung der Pseudonymisierung, erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen können, betroffene Personen um Rechte und Freiheiten bringt oder diese an der Kontrolle personenbezogener Daten hindert, die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, Gesundheitsdaten, Angaben zum Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen, die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder den Ortswechsel betreffen, analysieren oder prognostizieren zwecks Profilings, personenbezogene Daten schutzbedürftiger Personen, insbesondere Kinder, betreffen oder große Mengen personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betreffen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss mindestens die Beschreibung der Art der Verletzung, die Angabe von Kategorien und ungefährer Zahl der Betroffenen und der Datensätze enthalten. Außerdem ist Name und Kontakt des Datenschutzbeauftragten zu benennen. Abschließend hat eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenschutzverletzung, sowie der von dem Verantwortlichen ergriffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung zu erfolgen

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