Gründungen durch Migrantinnen und Migranten

Gründungen durch Migrantinnen und Migranten

Gründungen durch Migrantinnen und Migranten spielen eine wichtige Rolle in Deutschland.

Welche ausländerrechtlichen Aspekte dabei wichtig sind

und welche besonderen Beratungsangebote es gibt, zeigt diese Ausgabe der GründerZeiten.

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Existenzgründungen durch Migrantinnen und Migranten Gründungen durch Menschen mit ausländischen Wurzeln sind willkommen. Und sie sind wichtig. Im Jahr 2016 besaßen 42,5 Prozent aller gewerblichen Gründerinnen und Gründer eine ausländische Staatsangehörigkeit, so das Statistische Bundesamt 2017. Unter dem Strich hat sich nach der Studie von Leicht u. a. (2017) die Zahl der migrantischen Unternehmen in den letzten zehn Jahren um 30 Prozent erhöht. Die Zahl der deutschen Unternehmen war dagegen rückläufig (minus 2 Prozent). Arbeits- und Ausbildungsplätze Immer mehr wissensbezogene Dienste Herausforderungen meistern Etwa drei Viertel aller Gründungen von Ausländern gibt es laut IfM Bonn in den drei Wirtschaftszweigen Baugewerbe, Handel und Gastgewerbe. Vor allem migrantische Unternehmen übernehmen mancherorts die Nahversorgung. Allerdings ändert sich das Branchenspektrum seit geraumer Zeit. Jedes vierte ausländergeführte Unternehmen bietet wissensbezogene Dienste an, die eine entsprechende Qualifikation verlangen. Dies hat die Friedrich-Ebert-Stiftung in ihrer Studie Ökonomische Bedeutung und Leistungspotenziale von Migrantenunternehmen in Deutschland ermittelt. Um Gründer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu unterstützen, geht diese Ausgabe der GründerZeiten auf besondere Herausforderungen und rechtliche Bedingungen ein. Sie bietet zudem einen kurzen Gründungsleitfaden an, der die nach aller Beratungserfahrung typischen Stolpersteine bei Migrantengründungen berücksichtigt und praktische Tipps dazu gibt, diese zu umgehen. Und nicht zu vergessen: Sie enthält Adressen von Einrichtungen, die mit Information und Beratung helfen können. Die Gesamtzahl der von Migrantenunternehmern geschaffenen Arbeitsplätze (einschließlich des eigenen) ist ebenfalls beeindruckend. Sie liegt nach der Stiftungs-Studie zwischen 2,2 und 2,7 Millionen. Das entspricht 18 Prozent aller Arbeitsplätze in inhabergeführten mittelständischen Unternehmen. Hinzu kommt, dass Migrantenunternehmen zunehmend Ausbildungsplätze anbieten. Herausforderungen Gründer mit Migrationshintergrund sind nicht schlechter und nicht besser vorbereitet als deutschstämmige Newcomer. Diese Erfahrung hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gemacht. Das kaufmännische Rüstzeug beherrschen sie, so der DIHK, im Schnitt sogar etwas besser. Dennoch stehen Migranten vor einer Reihe von Herausforderungen, die anderen angehenden Selbständigen eher erspart bleiben. Sprache Nicht jeder Gründer mit Migrationshintergrund beherrscht die deutsche Sprache gut. Deutsche Sprachkenntnisse sind aber eine wichtige Ressource für die Planung und Umsetzung des Gründungsvorhabens. Wie sonst können alle Informationen genutzt werden, die für die Gründungsvorbereitung wichtig sind? Wie sonst lässt sich feststellen, was die (deutschsprachigen) Kunden möchten? Wie soll das Konzept gegenüber der Bank erklärt werden? Wie kann mit Ämtern und Behörden kommuniziert werden? TIPP: Bei Ihren Gründungsvorbereitungen sollten Sie daher als Erstes kritisch prüfen, ob Ihre deutschen Sprachkenntnisse ausreichen. Falls nicht: Besuchen Sie einen Sprachkurs. Lassen Sie sich von Verwandten, Freunden oder auch einem Dolmetscher helfen. Beratung Die Mehrheit der migrantischen Gründer wünscht eine Beratung und ist für eine externe Unterstützung offen. Dennoch nehmen sie seltener als andere Gründer öffentliche Informationsquellen und Beratungsdienste in Anspruch: etwa die Angebote der Kammern oder Fachverbände. Dasselbe gilt für verfügbare Internetportale oder Broschüren. Viele informieren sich ausschließlich bei Freunden und Bekannten darüber, was sie beachten müssen, wenn sie sich selbständig machen. Wenn sie sich beraten lassen, dann vor allem durch Unternehmens- oder Steuerberater bzw. Rechtsanwälte. Dabei verfügen sie meist über stabile soziale Netzwerke in ihren Communities, in denen sie Unterstützung finden: z.B. zum Thema Formalitäten, durch Kredite für das Startkapital oder bei der Rekrutierung von Mitarbeitern. TIPP: Nutzen Sie die vielen meist kostenlosen Informationsund Beratungsangebote der Kammern (Übersicht: www.ihk.de) oder Fachverbände. Sie stehen allen Gründern offen. Außerdem gibt es Beratungseinrichtungen speziell für Migranten (s. Seite 5). Fragen Sie Verwandte oder Freunde nach ihren Erfahrungen. Kultur Viele erfolgreiche Geschäftsideen von Migranten hängen unmittelbar mit ihrem migrantischen Hintergrund zusammen. Insbesondere die Doppelkenntnisse vieler Gründer in Kultur und Sprache werden zum Alleinstellungsmerkmal. Am bekanntesten sind die Beispiele aus der Gastronomie: Italienische, türkische, indische, thailändische und viele andere Res taurants von ausländischen Mitbürgern gehören mittlerweile ganz selbstverständlich zum gastronomischen Angebot deutscher Städte. Dabei bieten sie selten genau die Küche an, die man in ihren Heimatländern antreffen würde. Sie wäre für den deutschen G

aumen oft zu fremd. TIPP: Voraussetzung für den Erfolg ist, dass Sie Ihre Geschäftsideen mit den Kundenwünschen in Deutschland und der deutschen Kultur in Einklang bringen. Dazu gehört auch, dass Sie als Unternehmer wissen müssen, wie sich Geschäftspartner und Konkurrenten verhalten, was sie denken und fühlen. Stärken und Schwächen Ein guter Businessplan sollte die Stärken und Schwächen des Gründers und seines Vorhabens enthalten. Über sie möchten Berater und Geldgeber informiert sein. Viele Migranten empfinden Eigenwerbung aber als unglaubwürdig. Anderen fällt es schwer, sich mit ihren Schwächen bloßzustellen. Hinzu kommt: Menschen mit Migrationshintergrund sehen den Businessplan eher als Hausaufgabe für den Berater bzw. als Kontrollinstrument für die Banken. TIPP: Auch wenn der Businessplan als ein notwendiges Übel erscheint, werden Sie erkennen, dass er für Sie hilfreich sein kann. Versuchen Sie Ihre unternehmerischen Stärken einzusetzen und Ihre Schwächen als Herausforderungen anzugeben. Wenn Sie diese ansprechen, erfahren Sie im Austausch mit Ihrem Beratungspartner, wo Sie Ihren Businessplan noch nachbessern müssen, damit Ihr Unternehmen erfolgreich sein wird. Leitfaden für Ihren Weg in die Selbständigkeit 1. Gründung planen: Nehmen Sie sich Zeit Sie haben die Idee, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder ein Unternehmen zu übernehmen? Wenn ja: Am liebsten wollen Sie wahrscheinlich sofort starten. Aber Achtung: Eine Selbständigkeit erfordert viel Engagement und die Bereitschaft, neue Wege zu gehen. Sie werden sehr gefordert sein und vielleicht an Ihre Grenzen stoßen. TIPP: Nehmen Sie sich darum Zeit und überstürzen Sie nichts. Legen Sie erst dann los, wenn Sie Ihre Gründung gut vorbereitet haben. Stellen Sie sich einen Zeitplan auf. 2.Information beschaffen: Nutzen Sie bestehende Angebote In Deutschland gibt es viele Informationsangebote zum Thema Existenzgründung. Es gibt auch viele öffentliche Stellen, die über die Herausforderungen und Anforderungen einer Existenzgründung Auskunft geben. TIPP: Besprechen Sie Ihre Idee erst einmal mit Ihrer Familie, Freunden und Bekannten. Verlassen Sie sich aber nicht nur auf deren Ratschläge und Tipps. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die öffentlichen Informationsangebote. Nutzen Sie sie, dafür sind sie da. Das Existenzgründungsportal www.existenzgruender.de des BMWi stellt die meisten wichtigen Informationen zum Thema Gründung zur Verfügung, auch in englischer, französischer, italienischer, russischer und türkischer Sprache. Zudem bietet das BMWi diese Ausgabe der GründerZeiten Nr. 10 auch als zweisprachige Ausgabe in deutscher und arabischer Sprache an. Nutzen Sie außerdem die meist kostenlosen öffentlichen Beratungsangebote in Ihrer Region. Wichtige Helfer sind die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und spezialisierte Beratungseinrichtungen für Existenzgründungen durch Migranten. Die Berater hier helfen Ihnen z.B. festzustellen, welche Formalitäten Sie erledigen müssen und welches Know-how Sie sich noch aneignen sollten. 3.Formalitäten beachten: Weisen Sie Qualifikation nach, holen Sie Genehmigungen ein Bei der Gründung eines Unternehmens muss man in Deutschland eine Reihe von Anmeldungen erledigen. Außerdem benötigt man für bestimmte Tätigkeiten eine besondere Genehmigung, z.B. eine Hochschulausbildung, den Titel eines Handwerksmeisters oder eine Unterweisung durch die Industrieund Handelskammer. Vorher dürfen Sie Ihre selbständige Tätigkeit nicht ausüben. Wenn Sie Ihre Selbständigkeit trotzdem beginnen, bekommen Sie Schwierigkeiten mit den deutschen Behörden. Im schlimmsten Fall müssen Sie Bußgelder oder Strafgelder bezahlen. TIPP: Das Unternehmen nicht einfach starten. Informieren Sie sich über vorgeschriebene Anmeldungen und Genehmigungen. Die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern und die Beratungseinrichtungen für Migrantinnen und Migran-ten kennen sich hier gut aus. Auch wenn Sie vielleicht schlechte Erfahrungen mit Behörden in Ihrem Heimatland oder in Deutschland gemacht haben: Gehen Sie auf die Ämter zu und lassen Sie sich von ihnen unterstützen. 4.Qualifikationen prüfen: Lassen Sie Ihre Berufsausbildung anerkennen Haben Sie in Ihrem Herkunftsland eine Berufsausbildung absolviert? Oder ein Studium abgeschlossen? Das bedeutet nicht automatisch, dass Sie damit alle Anforderungen für die Selbständigkeit erfüllen. Die Inhalte Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums können andere gewesen sein als die, die man in Deutschland bei einer Gründung nachweisen muss. TIPP: Stellen Sie einen Antrag zur Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Was Sie dafür tun müssen und wie Sie dabei vorgehen sollten, erläutern wir Ihnen auf der nächsten Seite. 5.Erlaubnis zur Selbständigkeit: Besorgen Sie den richtigen Aufenthaltstitel Kommen Sie aus einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtscha

ftsraums (EWR) ist? Und Sie sind auch kein Schweizer Staatsbürger? Dann benötigen Sie zur Ausübung einer Selbständigkeit einen besonderen Aufenthaltstitel, der Ihnen erlaubt, in Deutschland eine selbständige Tätigkeit auszuüben. TIPP: Prüfen Sie, ob Sie schon einen solchen Aufenthaltstitel besitzen, der Ihnen eine Selbständigkeit erlaubt. Falls nicht, suchen Sie eine Beratungsstelle auf. Stellen Sie mit deren Hilfe bei der Ausländerbehörde einen Antrag für einen anderen Aufenthaltstitel oder für eine Erweiterung Ihres jetzigen Aufenthaltstitels. 6.Geschäftsbeziehungen aufbauen: Bereiten Sie sich gut vor Nach der Gründung ist es wichtig, dass Sie zu Ihren Kunden und zu Ihren Geschäftspartnern gute Beziehungen aufbauen. In Deutschland werden Privates und Geschäftliches häufig getrennt und die ersten Gespräche mit deutschen Geschäftspartnern verlaufen häufig sehr sachlich. TIPP: Bereiten Sie sich auf die Gespräche gut vor. Seien Sie nicht überrascht, wenn es sofort zur Sache geht. Es ist hilfreich, wenn Sie sich zuvor Ihre Anliegen und Fragen aufschreiben. Rechtliche Voraussetzungen Flüchtlinge Asylberechtigte Flüchtlinge, deren Asylantrag positiv entschieden wurde, gelten als Asylberechtigte. Sie besitzen einen Aufenthaltstitel und haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Frage, ob sie auch ein Unternehmen gründen dürfen, hängt jedoch von der Art des Aufenthaltstitels ab: z.B. aus völkerrechtlichen oder dringend humanitären Gründen, als politisch Verfolgte, aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention usw. Asylberechtigte plus Erlaubnis Es gibt aber auch Asylberechtigte, die aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel besitzen (z.B. für qualifizierte Geduldete, Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz). Für sie ist eine selbständige Tätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde möglich. Sie benötigen eine Erweiterung ihres Aufenthaltstitels nach § 21 Absatz 6. Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen Asylbewerber sind Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde. Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung, die den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens erlaubt. Geduldete Personen haben dagegen bereits das Asylverfahren durchlaufen. Allerdings wurde ihr Asylantrag abgelehnt. Sie werden jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben. Sie dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Beschäftigte in einem Unternehmen arbeiten. Sie dürfen sich aber nicht selbständig machen. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. das Freizügigkeitsgesetz/EU regeln, welche Voraussetzungen Migranten und Flüchtlinge zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen müssen. Staatsbürger aus einem EU-Mitgliedsland (oder einem der EWR-Staaten oder der Schweiz) Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sowie mit den EWR-Staaten und der Schweiz gelten Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. Personen aus diesen Ländern benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich in Deutschland selbständig machen oder ein Unternehmen leiten wollen. Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land, die nach Deutschland einreisen wollen, um sich selbständig zu machen, müssen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen. Für ein Gewerbe gibt es den Aufenthaltstitel § 21 Absatz 1 AufenthG und für einen Freien Beruf den Aufenthaltstitel § 21 Absatz 5 AufenthG. Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung besitzen, müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls nach § 21,1 oder § 21,5 stellen. Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten und einen Aufenthaltstitel besitzen, der nicht für eine Beschäftigung erteilt wurde, müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Absatz 6 beantragen. Ausländische Akademiker Ausländische Akademiker, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben, können in jedem Fall einen normalen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 oder § 21 Absatz 5 AufenthG beantragen, um sich selbständig zu machen. Ein erleichterter Zugang ist nach § 21 Absatz 2a dann möglich, wenn ihr Vorhaben mit den im Studium erworbenen Kenntnissen in Zusammenhang steht. Wissenschaftler, die an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten, können ein Gewerbe nach § 21 Absatz 1 oder einen Freien Beruf nach § 21 Absatz 5 beantragen. Akademiker, die im Ausland leben und ihren Abschluss im Ausland gemacht haben, können ein Gewerbe nach § 21 Absatz 1 oder einen Freien Beruf nach § 21 Absatz 5 beantragen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, zuvor ein sechsmonatiges Visum für die Vo

rbereitung ihrer selbständigen Tätigkeit zu beantragen (§ 18c Aufenthaltsgesetz). Antrag zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Je besser die Antragsteller der Ausländerbehörde nachweisen können, dass ihre selbständige Tätigkeit tragfähig sein wird, desto größer die Chancen, dass der Antrag bewilligt wird. Gründungsinteressierte müssen daher im Einzelnen deutlich machen, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Wie diese Nachweise zu erbringen sind, legen die Ausländerbehörden selbst fest. Es gibt dafür keine bundesweit einheitliche und verbindliche Form. In vielen Fällen erwarten die Ausländerbehörden einen schriftlichen Businessplan, der eine schlüssige Marktanalyse beinhalten muss. Die Ausländerbehörden lassen den Businessplan in der Regel von der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer prüfen. Allerdings kann selbst bei einem positiven Bescheid der Kammern über die Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens die Bewilligung durch die Ausländerbehörde verweigert werden Seit April 2012 ist das Anerkennungsgesetz des Bundes in Kraft. Es verbessert die Chancen für Menschen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, in Deutschland im erlernten Beruf zu arbeiten. Nach dem Anerkennungsgesetz können im Ausland erworbene Berufsabschlüsse hierzulande als mit dem deutschen Abschluss gleichwertig anerkannt werden. Dies ist für viele Tätigkeiten auch Voraussetzung dafür, sich damit selbständig zu machen. Das gilt vor allem für die reglementierten Berufe, bei denen bestimmte Berufsqualifikation vorgeschrieben sind: z.B. das zulassungspflichtige Handwerk oder Ärzte. Ob Abschlüsse gleichwertig sind, muss dafür überprüft werden. Berücksichtigt werden dabei Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die erworbene Berufserfahrung. Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) kann jede Person mit beruflichen Auslandsqualifikationen unabhängig von ihrem Wohnort oder Aufenthaltsstatus beantragen. Berufsqualifikationen in der EU Für Staatsbürger aus EU-Staaten gilt die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet: Dienstleister, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, dürfen vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Regel ohne Weiteres erbringen. Wer sich in Deutschland allerdings dauerhaft niederlassen und einen Betrieb gründen will, muss seine Qualifikationen anerkennen lassen. Anerkennungsverfahren

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