Arbeitsrecht für Minijobber

Arbeitsrecht für Minijobber

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten als Teilzeitbeschäftigte.

Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte.

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Arbeitsrecht für Minijobber. Minijobs im Überblick. Grundsatz der Gleichbehandlung. Niederschrift der Arbeitsbedingungen. Mindestlohn. Erholungsurlaub. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen. Sonderzahlungen/Gratifikationen. Kündigungsschutz. Kündigungsfristen. Besonderheiten bei Beschäftigung von Minderjährigen. Besonderheiten bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Wege zur Durchsetzung der Arbeitsrechte. Minijobs sind Beschäftigungen, die entweder geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden können. Bei dem geringfügig entlohnten Minijob darf der Arbeitnehmer regelmäßig im Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage - unabhängig von der Höhe des Verdienstes - begrenzt ist. Ab 1. Januar 2019 betragen die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung zwei Monate oder 50 Arbeitstage. Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten: Gleichbehandlung Schriftlicher Arbeitsvertrag/Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen Mindestlohn Erholungsurlaub Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft, bei Erkrankung des Kindes sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen Sonderzahlungen/Gratifikationen Kündigungsschutz und Kündigungsfristen Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor (§ 4 TzBfG). Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören. Für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,84 Euro pro Stunde. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen. Für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schüler Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung) Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit Ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer, die in einer Branche mit einem per Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegten Min destlohn unter 8,84 Euro (bis längstens 31.12.2017) beschäftigt sind Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes ist nicht gesetzlich geregelt. Diese Arbeitgeberleistung ist tarifvertraglich, betrieblich oder einzelvertraglich geregelt oder wird freiwillig gezahlt. Wird diese Leistung gewährt, dürfen Teilzeitbeschäftigte und entsprechend Minijobber nicht ausgeschlossen werden

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