Publikation
Kurzinfo
Titel der Publikation
Quelle
bewerberAktiv
Wenn für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber bei der Arbeit auf Abruf höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich anordnen. Wurde eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen...
Download
Link zur Publikation
Ihre Weiterempfehlung
Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde, Bekannte und Kollegen über diese Publikation informieren? Wir stellen Ihnen die Links zur Verfügung, mit denen Sie eine Weiterempfehlung in den sozialen Medien realisieren können.
Mit einem Mausklick oder einem Fingertipp öffnen Sie die entsprechende Funktion.
Textauszug
Arbeit auf Abruf - Abgrenzung zur Mehrarbeit Hat sich der Teilzeitarbeitnehmer verpflichtet, im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse Mehrarbeit zu leisten, wenn dazu auch Vollzeitarbeitnehmer herangezogen werden und erfolgt der Einsatz nur vorübergehend und unregelmäßig, so handelt es sich um eine Überstundenabrede. § 12 TzBfG greift nicht ein. Ist der Teilzeitarbeitnehmer dagegen zu überplanmäßiger variabler Arbeitsleistung verpflichtet, ohne dass eine Beschränkung auf dringende betriebliche Erfordernisse vorgenommen wurde, und macht der Arbeitgeber regelmäßig davon Gebrauch, handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung - um eine Vereinbarung über Abrufarbeit, so dass § 12 TzBfG Anwendung findet. Es ist ratsam, im Arbeitsvertrag eine präzise und möglichst einengende Regelung zu treffen, damit deutlich wird, dass nicht Abrufarbeit sondern Mehrarbeit vereinbart wurde. Ergänzend sei erwähnt, dass die Vereinbarung von Abrufarbeit die Anordnung von Überstunden nicht ausschließt, eine dementsprechende vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt. Will der Arbeitgeber in dringenden Fällen, ausnahmsweise über die ordnungsgemäß abgerufene Arbeit hinaus kurzfristig weitere Arbeitsstunden anordnen, ist er hieran durch § 12 TzBfG nicht gehindert. Hinweis: Bei Teilzeitarbeitnehmern ist es zulässig, die über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden erst dann als Überstunden in vergütungsrechtlicher Hinsicht zu behandeln, wenn sie über die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass faktisch nur Vollzeitbeschäftigten Überstundenzuschläge gezahlt werden...