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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt er auch bei flexiblen Arbeitszeitsystemen wie der qualifizierten Gleitzeit...
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Textauszug
Gleitzeitarbeit - Krankheit des Arbeitnehmers Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 (1) EntgFG gemäß § 12 EntgFG unabdingbar ist, gilt er auch bei flexiblen Arbeitszeitsystemen wie dem der qualifizierten Gleitzeit. Unproblematisch ist die Lage, wenn der Arbeitnehmer über den gesamten Abrechnungszeitraum (höchstens aber bis sechs Wochen) krank wird, so dass ihm für diese Zeit seine ''normale'' Vergütung fortzuzahlen ist. Wird der Arbeitnehmer dagegen lediglich einige Tage krank, ist unklar, in welchem Verhältnis diese Tage zu dem restlichen, noch zu leistenden Arbeitszeitdeputat für den aktuellen Abrechnungszeitraum stehen. Abzulehnen ist die Schlussfolgerung, dass es dadurch zu keiner Verminderung des Arbeitszeitdeputats kommen kann, weil der Arbeitnehmer zur freien Einteilung der Arbeitszeit befugt ist. Denn damit würde der Arbeitnehmer gegenüber Beschäftigten, die in starren Arbeitszeitsystemen arbeiten, benachteiligt. Beispiel: Wäre der Arbeitnehmer für 48 Arbeitsstunden bzw. sechs Tage erkrankt, während sein Arbeitszeitdeputat für den Abrechnungszeitraum insgesamt 96 Stunden bzw. zwölf Tage beträgt, so würde dies - bei Negierung des Verbrauchs der krankheitsbedingten Fehlzeiten - dazu führen, dass der Arbeitnehmer für diesen Abrechnungszeitraum nicht nur die restlichen 48 Stunden bzw. sechs Tage sondern insgesamt immer noch 96 Stunden bzw. zwölf Tage Arbeit zu leisten hätte. Insoweit wird empfohlen, bei einer Gleitzeitregelung im Krankheitsfall auf die hypothetische Arbeitszeitlage abzustellen oder nach dem Durchschnittsprinzip abzurechnen, wodurch dem Schutzbedürfnis des kranken Arbeitnehmers auch innerhalb der gleitenden Arbeitszeit hinreichend Rechnung getragen wird...