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Textauszug
Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber im Rahmen von Job-Sharing Das Job-Sharing-Vertragsverhältnis ist ein ''normales'' Arbeitsverhältnis. Die Job-Sharer sind Arbeitnehmer. Ansätze, Job-Sharer aufgrund ihrer freien Arbeitszeitgestaltung nicht als Arbeitnehmer zu behandeln, haben sich zu Recht nicht durchsetzen können. Das Job-Sharing-Verhältnis ist immer ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Der zugrunde liegende Arbeitsplatz kann hingegen sowohl ein Vollzeit- als auch ein Teilzeitarbeitsplatz sein. Jeder Job-Sharer schließt einen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Hierin verpflichtet er sich, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz in Abstimmung mit dem/den anderen Partner(n) alternierend zu besetzen. Die Arbeitszeitplanung ist Teil der geschuldeten Arbeitsleistung. Aufgrund dieser besonderen Pflichten kann der Arbeitgeber bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse nicht im Wege des Direktionsrechts in Job-Sharing-Arbeitsverhältnisse umwandeln. Die Begründung eines Job-Sharing-Verhältnisses bedarf immer einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Die bloße Vereinbarung, dass sich die Arbeitnehmer in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln sollen, reicht hierzu nicht aus. Ohne die ausdrückliche Verpflichtung zur alternierenden Besetzung eines Arbeitsplatzes unter Einschluss der selbständigen Arbeitszeitplanung handelt es sich um eine ''normale'' Teilzeitvereinbarung. Dabei können die Rechte und Pflichten der beteiligten Arbeitnehmer durchaus unterschiedlich ausgestaltet werden. So können die Job-Sharer z.B. qualitativ unterschiedliche Aufgaben übernehmen oder nur einseitig zur Vertretung verpflichtet sein...