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Textauszug
Arbeitszeitgesetz im Rahmen einer Sabbatical-Vereinbarung Bei einer Sabbatical-Vereinbarung wird in besonderem Maße Einfluss auf die Arbeitszeit des Arbeitnehmers genommen, da das Ansparen eines großen Zeitguthabens angestrebt wird. Daher sind vor allem die Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Gemäß § 3 S. 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch nach § 3 S. 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, vorausgesetzt die verlängerte Arbeitszeit wird innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen auf einen Acht-Stunden-Durchschnitt ausgeglichen, wobei es dem Arbeitgeber erlaubt ist, einen kürzeren Ausgleichszeitraum festzulegen. Die Verlängerung des Ausgleichszeitraums ist jedoch gemäß § 7 (1) Nr. 1b ArbZG nur durch einen oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich. Zudem kann die werktägliche Arbeitszeit durch einen oder auf Grund eines Tarifvertrages auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Darüber hinaus kommt eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf über zehn Stunden in Betracht, sofern die Aufsichtsbehörde die längere Arbeitszeit bewilligt. Allerdings sind dann die in § 15 (4) ArbZG festgelegten Grenzen zu beachten. Im Übrigen gilt auch hier (unter Berücksichtigung der Ausnahmen der §§ 10, 13 ArbZG) das Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen...