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Textauszug
Befristung - Stillschweigende Verlängerung Entsprechend der dienstvertraglichen Regelung in § 625 BGB verlängert sich das befristete Arbeitsverhältnis gemäß § 15 (5) TzBfG auf unbestimmte Zeit, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf bzw. Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortsetzt. Der Arbeitgeber kann diese Rechtsfolge nur dann ausschließen, wenn er - bei einer Zeitbefristung - der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich widerspricht bzw. - bei einer Zweckbefristung - unverzüglich dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung mitteilt. Hinweis: Im Gegensatz zur alten Rechtslage und der Regelung des § 625 BGB kann eine von § 15 (5) TzBfG zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarung nicht getroffen werden...