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Textauszug
Entstehung des Anspruchs - Kausalzusammenhang Schließlich muss die Vermittlungstätigkeit des Arbeitnehmers kausal für den Abschluss des Drittgeschäftes geworden sein. Kausal ist sein Handeln dann, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das vermittelte Drittgeschäft entfiele. Dabei ist nicht gefordert, dass der Arbeitnehmer überwiegend tätig geworden ist. Grundsätzlich wird deshalb die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers als ausreichend erachtet. Allerdings ist die Kausalität für den Fall ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer zwar tätig wird, der Dritte aber schon uneingeschränkt zum Abschluss des Vertrages entschlossen war. Der diesbezügliche Nachweis dürfte jedoch nur schwer zu führen sein. Hinweis: Ist das Geschäft auf die Tätigkeit mehrerer unabhängig oder zusammen arbeitender Arbeitnehmer zurückzuführen, so erwirbt grundsätzlich jeder einen Anspruch auf die volle Provision, es sei denn, dass abweichende Abreden besonders vereinbart sind...