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Der Provisionsanspruch wird spätestens am Ende des Monats fällig, der dem Monat der geschäftlichen Ausführung folgt...
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Textauszug
Fälligkeit im Rahmen von Provisionsvereinbarungen Sofern der Provisionsanspruch gemäß § 87 HGB entstanden und gemäß § 87a HGB unbedingt geworden ist, wird er am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch abzurechnen ist. Die Abrechnung des Anspruchs erfolgt grundsätzlich monatlich. Unbedingt gewordene Ansprüche sind unverzüglich, spätestens zum Ende des Folgemonats, abzurechnen. Dies bedeutet, dass der Provisionsanspruch spätestens am Ende des Monats fällig wird, der dem Monat der Ausführung folgt. Die Kopplung der Fälligkeit mit der Abrechnung ist zwingend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz können die Parteien nur insofern machen, als dass sie einen maximal dreimonatigen Abrechnungszeitraum vereinbaren. Hinweis: Der Arbeitgeber gerät mit der Zahlung des Provisionsanspruchs erst dann in Verzug, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch angemahnt hat...