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Textauszug
Sonderzahlungen - Anrechnungsvorbehalt Tarifverträge sehen häufig vor, dass bei entsprechenden tariflich festgelegten Jahressonderzahlungen bislang freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Sonderzuwendungen angerechnet werden (sogenannter ''Anrechnungsvorbehalt''). Ein solcher Anrechnungsvorbehalt ist wirksam, gleichgültig, ob die Sonderzahlung auf Betriebsvereinbarung, Individualarbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder Ergebnisbeteiligung beruht. Das BAG ist der Auffassung, dass derartige Regelungen nicht das Günstigkeitsprinzip unterlaufen. Nur wenn Lohnzulagen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwingend neben einer tariflichen Vergütung zu zahlen seien, sei die Anrechenbarkeit ausgeschlossen. Aus diesem Grund muss im Einzelnen durch Auslegung ermittelt werden, welche freiwilligen Leistungen anrechnungsfähig sind. So hat das BAG dahingehend entschieden, dass bei einer tariflichen Regelung alle betrieblichen Leistungen (z.B. Weihnachtsgratifikation, Jahresabschlussvergütung, 13. Monatsgehalt etc.) auf die Jahressonderzahlung angerechnet werden können. Dazu gehört auch die aufgrund betrieblicher Übung einmal gewährte jährlich zu zahlende ''Treueprämie'', deren Höhe sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet. Dasselbe soll gelten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund langjähriger Erkrankung nur noch formaler Natur ist: In diesem Fall werden die zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen so gelockert, dass kein Anspruch mehr auf die tarifliche Sonderzuwendung besteht...