Neuigkeit
Titel
Quelle
Minijob-Zentrale
Datum der Aktualisierung
21.12.2021
Info
Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Arbeitnehmer machen.
Ein kurzfristiger Minijob ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist. Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt entweder die Zeitgrenze von drei Monaten oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen.
Der Arbeitgeber kann wählen, welche Zeitgrenze für seinen Arbeitnehmer günstiger ist. Der kurzfristige Minijob ist sozialversicherungsfrei.
Es werden also keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, so dass die Arbeitnehmer auch nicht über diese Tätigkeit krankenversichert sind.
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