Neuigkeit
Titel
Quelle
Die Bundesregierung
Datum der Aktualisierung
25.12.2021
Info
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten.
Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, trotz steigenden Lohns, im Verhältnis geringere Renten bekommen.
Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.
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