Neuigkeit
Titel
Quelle
Haufe
Datum der Aktualisierung
14.12.2021
Info
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigerte, an betrieblichen Coronatests teilzunehmen, war unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 24.11.2021, Az: 27 Ca 208/21) entschieden. Trotz der Pflichtverletzung hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.
Wenn Beschäftigte arbeitsvertragliche Pflichten verletzen, müssen sie mit einer Kündigung rechnen. Eine solche scheidet aus, wenn ein milderes Mittel wie eine Abmahnung ausreichen kann, um eine künftige Verhaltensänderung zu bewirken.
Immer wieder müssen sich Arbeitsgerichte zurzeit damit beschäftigen, wie Arbeitgeber richtig darauf reagieren, wenn Mitarbeitende die vorgegeben Corona-Schutzmaßnahmen wie Maske, Abstand oder verpflichtende Corona-Tests im Betrieb verweigern.
So auch im vorliegenden Fall. Die verhaltensbedingte Kündigung war hier nicht die richtige arbeitsrechtliche Konsequenz. Auch wenn der Arbeitgeber schon vor der gesetzlichen Testpflicht am Arbeitsplatz Testnachweise von seinen Berufsfahrern verlangen durfte.
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