Neuigkeit
Titel
Quelle
bewerberAktiv
Datum der Aktualisierung
04.05.2022
Info
Die Kosten für die Suche nach einem Arbeitsplatz sind Werbungskosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihre Bewerbungen erfolgreich waren oder nicht.
Zu den Bewerbungskosten gehören alle Aufwendungen, die Ihnen bei der Stellensuche entstehen. Das sind zum Beispiel:
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Kleidung, die Sie speziell für das Bewerbungsfoto oder das Vorstellungsgespräch gekauft haben.
Ihre Bewerbungskosten müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Da die Zahl der schriftlichen Bewerbungen oft sehr hoch ist, empfehlen wir, den Nachweis der Kosten zu vereinfachen: Ermitteln Sie zunächst die Kosten für eine Bewerbung und listen Sie diese auf. Anschließend nehmen Sie die Kosten einer Bewerbung mal der Anzahl der gesamten Bewerbungen und machen diesen Betrag in der Steuererklärung geltend.
Die Anzahl der verschickten Bewerbungen weisen Sie mit den Durchschriften Ihrer Bewerbungsschreiben und den Antwortschreiben der Firmen nach. Die Fahrten zu Vorstellungsgesprächen belegen Sie am besten mit den jeweiligen Einladungsschreiben der Firmen.
Wenn Sie Ihre Bewerbungskosten nicht im Einzelnen nachweisen können, dürfen Sie Ihre Aufwendungen schätzen. Orientieren Sie sich dabei am besten an den Überlegungen des FG Köln.
Für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe haben die Kölner Richter pauschal 8,50 Euro anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe 2,50 Euro, z.B. E-Mail-Bewerbungen, Kurz- und Initiativbewerbungen (FG Köln vom 7.7.2004, Az. 7 K 932/03 ).
Oft erstatten die Firmen, die Sie zum Vorstellungsgespräch einladen, Fahrt- und Übernachtungskosten. Oder das Arbeitsamt zahlt einen Zuschuss zu den Bewerbungskosten.
Die erstatteten Beträge und der Zuschuss sind zwar steuerfrei. Sie müssen sie jedoch von den geltend gemachten Bewerbungskosten abziehen. Nur wenn danach noch Aufwendungen übrig bleiben, können Sie diese als Werbungskosten absetzen.
Als Arbeitssuchender haben Sie oft keinen oder nur einen geringen Arbeitslohn, z.B. bei Arbeitslosigkeit oder während einer Ausbildung. Trotzdem können Sie Ihre Bewerbungskosten als Werbungskosten geltend machen (vorweggenommene Werbungskosten). Geben Sie also für das Jahr, in dem Sie die Bewerbungskosten hatten, eine Steuererklärung ab.
Sind Ihre Werbungskosten inklusive Bewerbungskosten höher als Ihre Einnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser verringert in anderen Jahren Ihre zu zahlende Steuer.
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