Neuigkeit
Titel
Quelle
Haufe
Datum der Aktualisierung
12.01.2022
Info
Während der Coronapandemie mussten viele Betriebe aufgrund des angeordneten Lockdowns schließen, insbesondere Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel waren hiervon betroffen.
In der Folge konnten zahlreiche Arbeitgeber ihre Belegschaft nicht beschäftigen. Damit stellte sich die Frage, ob Arbeitgeber während der pandemiebedingten Betriebsschließung zu Lohnfortzahlung verpflichten sind?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einem Arbeitsausfall gemäß § 615 Satz 3 BGB den Beschäftigten weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Gründe dafür in seiner betrieblichen Sphäre liegen.
Durch Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld konnte dieses Betriebsrisiko in vielen Fällen abgemildert werden.
Wo das nicht möglich war, haben die Instanzgerichte bislang auch bei coronabedingten Schließungen das Risiko beim Arbeitgeber gesehen und diesen zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Das BAG (Urteil vom 13. Oktober 2021, Az: 5 AZR 211/21) hat nun in einem Präzedenzfall überraschend klargestellt: Das Betriebsrisiko für Arbeitsausfall aufgrund der landesweiten, pandemiebedingten Schließungen trägt nicht der Arbeitgeber. Zur Entgeltzahlung ist er daher nicht verpflichtet.
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