Neuigkeit
Titel
Quelle
Bundesagentur für Arbeit
Datum der Aktualisierung
04.06.2022
Info
Der Bezug von Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).
Hierbei wird der Betrag herangezogen, den Sie von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben. Er wird im Leistungsnachweis ausgewiesen und an das Finanzamt gemeldet.
Geben Sie bitte deshalb diesen Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung an und fügen Sie die Bescheinigung bei.
Sofern Sie nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden und deshalb eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Arbeitslosengeld, gegebenenfalls zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z. B. Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld), die Sie oder Ihre/Ihr nicht dauernd getrennt lebende/r Ehegattin/Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 Euro übersteigt.
Für Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften trifft dies ebenfalls zu.
Werden an Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Beiträge zur privaten Versicherung übernommen, werden diese ebenfalls dem Finanzamt gemeldet.
Solche Beiträge sind Sonderausgaben, die bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens abgezogen werden. Die von der Agentur für Arbeit übernommenen Beiträge mindern den Abzugsbetrag. Sie sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
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