Neuigkeit
Titel
Quelle
ITSG GmbH
Datum der Aktualisierung
12.01.2022
Info
Merkt ein Arbeitnehmer am Morgen, dass er krank und damit nicht arbeitsfähig ist, meldet er sich krank und erhält Entgeltfortzahlung.
Doch was ist, wenn die Krankmeldung im Laufe eines Arbeitstags eingeht?
Morgens fühlt man sich noch fit, aber im Laufe des Tages verschlechtert sich der Gesundheitszustand. Es bleibt nichts übrig, als den Arbeitstag vorzeitig zu beenden.
Die Entgeltfortzahlung beginnt in diesem Fall erst ab dem Folgetag. Die fehlenden Stunden bis zum Arbeitsende müssen Arbeitnehmer aber nicht nacharbeiten. Der Tag zählt als gearbeitet.
Dazu gab es bereits 2003 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. In diesen Fällen ist nach § 611 BGB der volle Lohn zu zahlen. Auch 2018 wurde diese Ansicht erneut durch das LAG Köln bestätigt (4 Sa 290/17 vom 12.01.2018).
Im Krankheitsfall können Sie die Erstattung der Entgeltfortzahlung bei der zuständigen Umlagekasse beantragen. Bis 2010 war dies sogar stundenweise für angefangene Arbeitstage möglich. Eben für eine Krankmeldung während eines Arbeitstags.
Seit dem 1.7.2010 gilt, dass die Zahlung der ausgefallenen Stunden nicht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetzt zu werten ist. Eine Erstattung im Rahmen des AAG Verfahrens ist somit nicht mehr möglich. Bei länger dauernden Erkrankungen können Sie ab dem Folgetag eine Erstattung im Rahmen des AAG beantragen.
In der Verdienstbescheinigung zur Berechnung des Krankengeldes können Sie angeben, dass Ihr Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag noch gearbeitet hat.
Im Fall eines abgebrochenen Arbeitstages beginnt die Entgeltfortzahlung ab dem Folgetag. Die Entgeltfortzahlung endet daher erst am 43. Tag nach dem abgebrochenen Arbeitstag. Bei Rückfragen dazu berät Sie die zuständige Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden (§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes).
Haben Sie in Ihren Arbeitsverträgen oder in Ihren Tarifverträgen anders lautende Bestimmungen, muss die Bescheinigung eventuell bereits früher vorgelegt werden. Dies müssen Sie im Einzelfall prüfen.
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