Neuigkeit
Titel
Quelle
Anwalt.de, Rechtsanwalt Dipl.Verw.wirt (FH) Ulrich Gewert
Datum der Aktualisierung
21.06.2022
Info
Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist u.a. die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Betriebsarztes möglich.
Bei einer Krankheit ist der betreffende Arbeitnehmer beweispflichtig für die Arbeitsunfähigkeit. Dabei kommt dem vorgelegten ärztlichen Attest über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Abkürzung: AU-Bescheinigung) ein hoher Beweiswert zu.
Bei seinem Vorliegen besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (BAG, Urteil vom 19.2.1997, 5 AZR 83/96).
Will der Arbeitgeber Zweifel geltend machen, muss er zwar nicht den Beweis der Arbeitsfähigkeit erbringen. Er muss jedoch Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben.
Zur Erschütterung des Beweiswertes kommen dabei auch eigene Nachforschungen, in Betracht, die sich selbstverständlich jeweils im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu halten haben.
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch.
Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes jedoch absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Untersuchungen ergeben (§ 275 Abs. 1a Satz 4 SGB V).
Nach der gesetzlichen Regelung des § 275 Abs. 1a SGB V sind Zweifel u.a. anzunehmen, wenn Fälle gegeben sind, in denen der
Weitere Zweifel wie z.B. unzulässige rückwirkende Bescheinigung oder Dauerbescheinigung, regelmäßige Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Urlaubs sowie nach vorheriger Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit, nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Ausspruch einer Kündigung können ebenfalls geeignet sein.
Die Prüfung durch die Krankenkasse hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen (§ 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V).
Der Medizinische Dienst teilt das Ergebnis seiner Begutachtung der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt mit.
Solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, erhält der Arbeitgeber durch die Krankenkasse eine Information über das Ergebnis der Begutachtung, wenn vom Ergebnis des behandelnden Arztes abgewichen wird.
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