Neuigkeit
Titel
Quelle
BMAS
Datum der Aktualisierung
22.06.2022
Info
Im TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) besteht neben dem Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit).
Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird.
Die Arbeitszeitpolitik ist ein zentrales Handlungsfeld bei der Gestaltung der Zukunft der Arbeit. Die Lebensentwürfe der Menschen werden individueller und vielfältiger.
Gleichzeitig müssen Arbeitgeber in Zeiten von Digitalisierung und Globalisierung immer flexibler agieren, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.
Arbeitgeber, die die Wünsche der Arbeitnehmer nach mehr selbstbestimmter Arbeitszeit respektieren und fördern, steigern damit die Unternehmensbindung der Beschäftigten und schaffen ein Betriebsklima, in dem Flexibilität in beide Richtungen gelebt wird.
Teilzeitarbeit ist dabei ein wichtiger Baustein der modernen Arbeitsorganisation.
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Brückenteilzeit ermöglichen, sichern sich zudem ihre Fachkräfte, die nach der Brückenteilzeit dem Unternehmen wieder mit der ursprünglichen Arbeitszeit zur Verfügung stehen.
Die Brückenteilzeit ist in § 9a (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit) des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt.
Der Arbeitgeber kann den Antrag des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.
Für Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, ist eine Zumutbarkeitsregelung eingeführt. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn er bereits einer oder einem pro angefangen 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewährt hat.
In kleineren Betrieben (ab 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) kann der bestehende Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit nicht genutzt werden.
Gezählt werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende), die regelmäßig vom Arbeitgeber beschäftigt werden, unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit.
Bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder Geschäftsführern und freien Mitarbeitern kommt es darauf an, ob sie Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind.
Vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten, z.B. einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit ruht (keine Doppelzählung).
Es handelt sich um einen individuellen Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, hat der Arbeitgeber der Veränderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zuzustimmen.
Gegebenenfalls kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Anspruch auf dem Rechtsweg über eine Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitgeber der Veränderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zuzustimmen. Er hat seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Kann ich für die Dauer einer Brückenteilzeit eine Ersatzkraft einstellen?
Zur Überbrückung der Arbeitszeitverringerung kann der Arbeitgeber für die Dauer der Verringerung zum Beispiel eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer befristet beschäftigen. Dazu kann er den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TzBfG) nutzen.
Weder bei den Kündigungsfristen noch beim Kündigungsschutz wird zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Die rechtlichen Regelungen finden für Beschäftigte mit Brückenteilzeit genauso Anwendung wie für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz der Teilzeitbeschäftigten ist insbesondere bei der Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beachten.
Teilzeitbeschäftigte dürfen dabei nicht von vorneherein als weniger sozial schutzbedürftig eingestuft werden als Vollzeitbeschäftigte.
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