Neuigkeit
Titel
Quelle
Minijob-Zentrale
Datum der Aktualisierung
06.05.2022
Info
Bei geflüchteten Menschen wird je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen unterschieden:
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Minijob ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen.
Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt.
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jeder Beschäftigung nachgehen.
Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, können sie einen Minijob ausüben. Hier ist wichtig zu wissen: Arbeitgeber müssen für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis in Deutschland.
Anders als bei einem 450-Euro-Minijob darf der Verdienst bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Gehaltsgrenze uneingeschränkt überschreiten, wenn der Minijob nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Bei geflüchteten Menschen ist die kurzfristige Beschäftigung nicht möglich, da man von Berufsmäßigkeit ausgeht, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hat.
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