Neuigkeit
Titel
Quelle
Bundesagentur für Arbeit
Datum der Aktualisierung
10.06.2022
Info
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ziel ist, dass Sie künftig selbst für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen sorgen können.
Die Leistungen der Grundsicherung werden aus Steuermitteln finanziert und zur Überbrückung für alle erbracht, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Verfügung haben. Für die Umsetzung sind die Jobcenter zuständig.
Arbeitslosengeld II können Sie erhalten, wenn Sie
Für ausländische Staatsangehörige gelten Besonderheiten, zum Beispiel muss die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Anerkannte Asylberechtigte können Leistungen erhalten.
Sind Sie jünger als 15 Jahre oder können aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, dann können Sie auch Leistungen (Sozialgeld) erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Leben Sie in Partnerschaft oder mit Kindern im gleichen Haushalt, bilden Sie in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen und Vermögen einer Person ist, ähnlich wie in Familien, auch für die Anderen einzusetzen.
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten unter anderem für Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege und Hausrat ab.
Seine Höhe hängt im Wesentlichen vom Lebensalter und der persönlichen Situation (zum Beispiel alleinstehend, in Partnerschaft lebend) ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich zum Regelbedarf ein Mehrbedarf gezahlt werden, so zum Beispiel für Schwangere oder Alleinerziehende.
Es werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Was als angemessen gilt, hängt vom jeweiligen Wohnort ab.
Wenn Sie umziehen wollen, holen Sie bitte das Einverständnis Ihres Jobcenters ein, bevor Sie einen neuen Mietvertrag abschließen.
Über das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld hinaus können einmalige Leistungen gewährt werden, zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte, die Erstausstattung für Bekleidung oder die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Sie sind als Bezieherin oder Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können weitere Kosten übernommen werden, beispielsweise für Schulbedarf, für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Mitgliedsbeiträge im Sportverein oder Kosten für Musikunterricht.
Die wichtigste Aufgabe der Jobcenter ist, Sie bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Darüber sprechen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters mit Ihnen und bieten Ihnen geeignete Stellen an.
Außerdem können Ihnen gegebenenfalls Bewerbungskosten erstattet werden. Benötigen Sie weitere Kenntnisse und Fähigkeiten, können Ihnen Aus- und Weiterbildungen angeboten werden.
Bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten, müssen Sie eigene Mittel, also Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen (Ausnahme zum Beispiel Hausrat) einsetzen.
Einkommen ist jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab Antragstellung zufließt. Vermögen ist Ihr ''Hab und Gut'', das Sie vor der Antragstellung besaßen und das in Geld messbar ist.
Arbeitslosengeld II können Sie auch dann erhalten, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, das Einkommen aber nicht ausreicht, den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht. Melden Sie sich deshalb so früh wie möglich bei Ihrem Jobcenter. Die Antragstellung ist kostenlos.
Die Formulare erhalten Sie vom Jobcenter und im Internet.
Wenn Sie noch nicht gut deutsch sprechen, bringen Sie einfach eine Person zur Antragstellung mit, die dies kann. Anderenfalls erkundigen Sie sich bei Ihrem Jobcenter, ob Ihnen eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Seite gestellt werden kann.
Ab der Antragstellung sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter persönlich zu melden, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie bitte umgehend Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an.
Ergeben sich Änderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können (wie etwa Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums, Umzug, Geburt eines Kindes, Einzug einer Person) müssen Sie dies dem Jobcenter sofort mitteilen.
Andernfalls können sich für Sie Nachteile ergeben (Rückzahlung der zu viel gezahlten Leistungen, Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren).
Sie sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherzustellen. Dies bedeutet, dass Sie sich selbständig um Arbeit bemühen und auf zumutbare Stellenangebote bewerben müssen.
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