Neuigkeit
Titel
Quelle
ITSG GmbH
Datum der Aktualisierung
16.05.2022
Info
Die Anerkennung von Covid als Berufskrankheit ist möglich, wenn die Infektion in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
Besonders deutlich wird das an den Zahlen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Hier gibt es aufgrund ihrer Versichertenstruktur wohl die meisten Fälle.
Bis Ende 2021 wurden allein dort 132000 Verdachtsfälle auf eine entschädigungsfähige Berufskrankheit gemeldet. Anerkannt wurden bisher 87000 Fälle. Etliche sind aber noch nicht abschließend bearbeitet. Zum Vergleich: In der Zeit vor Corona erhielt die BGW jährlich rund 1000 Meldungen zu Verdachtsfällen.
Generell gilt: Infektionskrankheiten können als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Zum Glück verlaufen die Infektionen heute in der Regel meist harmlos. Manche Betroffene leiden aber noch nach Wochen oder sogar Monaten unter Symptomen.
Zu den typischen Beeinträchtigungen gehören Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns und Atemprobleme.
Bleiben diese Beschwerden länger als vier Wochen nach der Infektion bestehen, handelt es sich um Long Covid. Beträgt der Zeitraum mehr als zwölf Wochen oder treten die Symptome nach einiger Zeit erneut auf, spricht man von Post-Covid. Bei einem milden Krankheitsverlauf ist das aber eher selten.
Die Anerkennung als Berufskrankheit hat eine Reihe von Vorteilen. Denn dann ist die Berufsgenossenschaft für die Heilbehandlung und gegebenenfalls für die Geldleistungen nach Ende den gesetzlichen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zuständig.
Die Berufsgenossenschaften haben eigene Kliniken, mit denen sie gemeinsam ein entsprechendes Behandlungsprogramm entwickelt haben.
Zudem sind die Leistungsbemessungsgrenzen in der Unfallversicherung höher als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Betroffene mit höherem Einkommen können ein höheres Übergangsgeld von der Berufsgenossenschaft erhalten, als sie bei einer ''normalen'' Erkrankung an Krankengeld von der Krankenkasse erhalten würden.
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