Pflegebedürftig. Was nun?

Pflegebedürftig. Was nun?

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten.

Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen

der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen

oder Anforderungen nicht selbstständig ausgleichen oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,

und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Wo können Pflegeleistungen beantragt werden?

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Dies kann auch telefonisch erfolgen.

Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige,

Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden.

Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD)

oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Wie schnell wird über den Antrag entschieden?

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage.

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung

ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen,

wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme

einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt

oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung.

Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung,

ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz

mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.

Was sind Pflegegrade und wie sind sie gestaffelt?

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).

Es gibt fünf Pflegegrade, die mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt werden.

Nachdem ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde, beauftragt die Pflegekasse den MD

oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.

Die angemeldete Begutachtung erfolgt in der Regel im Wohnbereich des Antragstellers.

Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1)

bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,

die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Weitere Informationen

Quelle

BMG

Datum der Aktualisierung

17.04.2024

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