Insolvenzgeld und Insolvenzgeldumlage

Insolvenzgeld und Insolvenzgeldumlage

Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich noch nicht beglichener Lohnansprüche von Arbeitnehmern

im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers.

Es wird im Falle eines Leistungsanspruchs von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt

und zählt zu den sogenannten Lohnersatzleistungen.

Seine gesetzliche Grundlage hat es im Sozialgesetzbuch III (§ 165 bis § 172 SGB III).

Insolvenzgeldumlage als Finanzierungsgrundlage

Das Insolvenzgeld wird, wie die meisten Leistungen nach dem SGB III,

durch eine Umlage - die sogenannte Insolvenzgeldumlage (U3) nach § 360 SGB III - finanziert.

Hierzu führen die Arbeitgeber einen Prozentteil der Bruttolöhne ab.

Aufseiten der Arbeitnehmer wird hingegen keine Insolvenzgeldumlage erhoben.

Die Nichtbeteiligung der Arbeitnehmer an der Erhebung der Insolvenzgeldumlage unterscheidet

die Finanzierung des Insolvenzgeldes von anderen Leistungen

mit Versicherungscharakter nach dem SGB III (beispielsweise Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld).

Anspruchsberechtigte Personen

Zum Kreis des grundsätzlich Anspruchsberechtigten zählen alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmer,

unabhängig vom Umfang der Beschäftigung.

Insofern besteht auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Mini-Job / 520-Euro-Job)

und Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt worden grundsätzlich ein Anspruch auf Insolvenzgeld.

Insolvenzereignis

Weitere Anspruchsvoraussetzung ist der Eintritt eines sogenannten Insolvenzereignisses in Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III.

Insolvenzereignis kann sowohl die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

als auch die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse sein.

Noch kein Insolvenzereignis stellt hingegen die bloße Stellung eines Insolvenzantrags dar.

Ein Insolvenzereignis liegt darüber hinaus auch vor, wenn bei vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland

ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht zu ziehen ist.

In einem solchen Fall wird die Masselosigkeit durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit

beim Geschäftsführer oder Inhaber des betreffenden Betriebs ermittelt.

Erkennt die Bundesagentur für Arbeit das Vorliegen eines Insolvenzereignisses der letztgenannten Art nicht an,

kann es unter Umständen im Interesse des Arbeitnehmers liegen, selbst einen Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens zu stellen, um so einen bestehenden Anspruch auf Insolvenzgeld durchzusetzen.

Hierbei sollte der Arbeitnehmer sich jedoch im Vorfeld anwaltlich beraten lassen,

da neben den Erfolgaussichten auch zu klären ist,

ob das Kostenrisiko eines solchen Antrags von einer gegebenenfalls vorhandenen Rechtschutzversicherung gedeckt ist.

Insolvenzgeldantrag

Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die fristgerechte Stellung eines Antrags auf Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer.

Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der (Ausschluss-)Frist entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld.

Der Insolvenzgeldantrag ist spätestens zwei Monate nach dem Eintreten des Insolvenzereignisses zu stellen.

In der Regel ist die Bestimmung des Zeitpunkts, an dem das Insolvenzereignis eingetreten ist unproblematisch,

sofern dieses in der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung wegen Masselosigkeit besteht.

Beiden Ereignisse sind dem Arbeitnehmer regelmäßig mitzuteilen.

Sofern jedoch ein Insolvenzereignis in Form einer Betriebseinstellung vorliegt,

ist es unter Umständen für den Arbeitnehmer schwierig, den genauen Zeitpunkt der Betriebseinstellung zu erfahren.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betriebseinstellung von Amts wegen festgestellt wird.

In einem solchen Fall ist es ratsam, den Insolvenzgeldantrag umgehend zu stellen,

um dem Ablauf der Ausschlussfrist zuvorzukommen.

In jedem Fall sollte der Antragsteller sich die Antragstellung schriftlich bestätigen lassen.

Soweit möglich sollte der Antragsteller zudem das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens vorlegen sowie die Höhe

des der Berechnung zugrunde liegenden Nettolohns durch Vorlage der letzten drei Lohnabrechnungen belegen.

Ebenfalls vorzulegen ist ein Kündigungsschreiben, sofern ein solches vorhanden ist.

Zeitraum des Anspruchs auf Insolvenzgeld

In der Regel besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld maximal für die letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzereignisses.

Abweichend hiervon werden jedoch die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zur Bestimmung

der Höhe des Insolvenzgeldanspruchs herangezogen, wenn das Arbeitsverhältnis

zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses, beispielsweise durch eine Kündigung, bereits beendet ist.

Höhe des Insolvenzgeldanspruchs

Die Höhe der Insolvenzgeldleistungen wird durch den Nettolohn des Arbeitnehmers bestimmt.

Ein Anspruch besteht nur, soweit aus dem Anspruchszeitraum noch offene Lohnforderungen bestehen.

Begrenzt ist die Höhe des Insolvenzgeldanspruchs auf einen monatlichen Betrag,

der der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht.

Angerechnet - also von der Summe der noch offenen Lohnforderungen abgezogen - werden im Anspruchszeitraum

bezogene Leistungen des Arbeitslosengeld I sowie das Entgelt aus einer neuen Beschäftigung.

Darüber hinaus trägt die Bundesagentur für Arbeit für den Anspruchszeitraum

die anfallenden Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Insolvenzgeld als Vorschuss

Da der tatsächliche Eintritt des Insolvenzereignisses (und damit das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen)

in der Praxis oftmals zeitlich deutlich nach dem Ausbleiben der Lohnzahlung liegt,

ist auf Antrag die Zahlung eines Vorschusses auf das zu erwartende Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit möglich.

Bedingung hierfür ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen, also insbesondere der Eintritt eines Insolvenzereignisses,

mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Ferner muss für die Gewährung eines Vorschusses

ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt sowie das Arbeitsverhältnis beendet sein.

Quelle

Jobrecht.de

Datum der Aktualisierung

12.04.2024

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