Sozialversicherungspflicht trotz GbR
Das Landessozialgericht in Baden-Württemberg beschäftigte sich mit einem Fall einer möglichen Scheinselbständigkeit,
in dem ein großes Unternehmen einen rumänischen Staatsangehörigen beschäftigt hat.
Es wurde aber kein Arbeitsvertrag geschlossen,
sondern ein Rahmen- und ein Werkvertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geschlossen.
Die Gesellschaft gehört dem Rumänen mit Geschäftsanschrift in der Gemeinschaftsunterkunft.
Zu prüfen war, ob es sich um Scheinselbstständigkeit handelt.
Vorausgegangen war ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Die DRV kam zu dem Urteil, dass Sozialversicherungspflicht bestünde.
Damit wäre die vertragliche Leistung nur im Rahmen einer Scheinselbstständigkeit erbracht,
da es sich tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handeln würde.
Ergebnis: Der Arbeitgeber muss in erheblichen Umfang Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Dagegen hatte der Auftraggeber geklagt und bereits in der ersten Instanz beim Sozialgericht Freiburg verloren.
Diese Auffassung hat das LSG in seinem Urteil vom 25.10.2021 (L 8 BA 3118/20) bestätigt.
Entscheidend war, dass viele Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit eben nicht zugetroffen haben. Dazu zählten:
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Eigenständiges Kapital
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Eigene Betriebsmittel
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Eigene Betriebsstätte
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Unternehmerisches Handeln und Risiko
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Freie Preisgestaltung
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Frei wählbare Arbeitszeiten
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Keine Weisungsbefugnis
Fazit: Die GbR war eine leere Hülle zur Vermeidung einer Scheinselbstständigkeit.
Dazu kam, dass nicht nur mit diesem einen Arbeitnehmer solche Verträge abgeschlossen wurden.
Tatsächlich waren es mehr als zwei Dutzend solcher Verträge mit identischen Schriftbild
und gleicher Geschäftsanschrift in der Gemeinschaftsunterkunft der rumänischen Arbeitnehmer.
Die Klagen zu den anderen Verträgen werden jetzt nach dieser Feststellung des LSG im Sozialgericht entschieden.
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