Erholungsbeihilfe
Heutzutage müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einiges bieten, um alle freien Stellen besetzen zu können.
Eine Möglichkeit, mit der ein Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitgebern herausstechen kann, ist die Erholungsbeihilfe.
Was sind Erholungsbeihilfen?
Erholungsbeihilfen sind Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer
zur Erholung des Arbeitnehmers, des Arbeitnehmerehegatten oder dessen Kinder.
Die Erholungsbeihilfe kann für alle Aktivitäten, die im weitesten Sinne der Erholung dienen, verwendet werden.
Darunter fallen u.a. Urlaubs- und Erholungsreisen, Kuraufenthalte, Ausflüge, Wellnessbehandlungen,
Hotelaufenthalte, Massagen, Yoga, Wellnesswochenenden, Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder und Saunas.
Gesetzlich ist die Erholungsbeihilfe in § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG geregelt.
Die Erholungsbeihilfe wird entweder bar ausgezahlt oder kann in Form einer Sachleistung (z.B. gebuchter Hotelaufenthalt)
an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Beides stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Ist die Erholungsbeihilfe ein Urlaubsgeld?
Die Erholungsbeihilfe ist kein Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.
Urlaubsgeld kann natürlich noch zusätzlich neben der Erholungsbeihilfe gezahlt werden.
Wie viel Erholungsbeihilfe kann gezahlt werden?
Maximal können in der Summe pauschal 156 Euro pro Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten
und 52 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind im Jahr gezahlt werden.
Für Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, kann keine Erholungsbeihilfe gezahlt werden.
Bei einer Familie mit drei Kindern können z.B. für den Arbeitnehmer 156 Euro, für den Ehepartner 104 Euro,
für jedes Kind 52 Euro gezahlt werden. Das macht bei drei Kindern in der Summe 416 Euro, die maximal im Jahr zahlbar sind.
Fallen Nebenkosten für den Arbeitgeber an?
Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern.
Inklusive Arbeitgebernebenkosten fallen im vorherigen Beispiel daher ca. 530 Euro Kosten
(Erholungsbeihilfe und Arbeitgebernebenkosten) für den Arbeitgeber an und beim Arbeitnehmer kommen 416 Euro netto an.
Welcher Vorteil entsteht im Beispiel durch die Zahlung der Erholungsbeihilfe?
Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitnehmer keine Steuern zahlt.
Er bekommt die Erholungsbeihilfe also Brutto wie Netto und es werden keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Die Erholungsbeihilfe wird beim Arbeitnehmer durch die Pauschalierung
vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitnehmer erhält 416 Euro daher ohne Abzüge.
Wenn man in einem vergleichbaren Fall bei einem Arbeitnehmer in Vollzeit bei Steuerklasse V
den Lohn normal über das Brutto auszahlen wollte, müsste man je nach Höhe des Bruttolohnes
fast das Doppelte oder sogar mehr als das Doppelte inklusive Nebenkosten aufwenden,
damit der Arbeitnehmer die netto 416 Euro zusätzlich herausbekommt.
Im Beispiel spart man ca. 500 Euro zur klassischen Bruttolohnzahlung,
wenn der Arbeitnehmer dieselbe Höhe des zusätzlichen Nettolohnes von 416 Euro erhalten soll.
Welche Voraussetzungen gelten?
Der Arbeitnehmer muss ein Blatt ausfüllen (Dokumentation Nachweis),
indem er bestätigt, das Geld für Erholungszwecke zu nutzen.
Das Geld darf nur in zeitlicher Nähe zum Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt werden,
also drei Monate vorher oder drei Monate nach dem Urlaub des Arbeitnehmers.
Das Finanzamt verlangt einen Nachweis, dass der Zuschuss für Erholungszwecke verwendet wurde.
Mitarbeitende sollten daher Belege und Quittungen im Zusammenhang mit der Erholungsbeihilfe aufbewahren.
Wie oft darf die Erholungsbeihilfe gezahlt werden?
Der Maximalbetrag für die Erholungsbeihilfe darf nur einmal im Jahr pro Arbeitnehmer ausgeschöpft werden.
Werden die pauschalen Beträge überschritten, liegt steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn vor.
Erholungsbeihilfe kann problemlos in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Beispielsweise für einen Kurzurlaub zu Ostern und einen längeren Sommerurlaub.
Entscheidend ist nur, dass die Summe aller Teilbeträge die jährlichen Freigrenzen nicht überschreitet
und jeder Teilbetrag mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird.
Kann die Erholungsbeihilfe neben anderen Nettolohnoptimierungen gezahlt werden?
Die Erholungsbeihilfe kann auch neben anderen Maßnahmen der Nettolohnoptimierung gezahlt werden.
Jeder Benefit hat eigene Freigrenzen, die unabhängig voneinander gelten.
Wer hat Anspruch auf Erholungsbeihilfe?
Als freiwillige Zusatzleistung seitens des Arbeitgebers haben Mitarbeitende keinen grundsätzlichen Anspruch.
Beschäftigte haben lediglich einen Anspruch auf Erholungsbeihilfe,
wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Generell können Unternehmen allen Angestellten,
unabhängig von Beschäftigungsart oder Arbeitszeit, Erholungsmaßnahmen bezuschussen.
Gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetz dürfen Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen
zwischen Arbeitnehmenden in vergleichbarer Lage nicht ohne sachlichen Grund differenzieren.
Neben den eigenen Arbeitnehmenden kann der Benefit zusätzlich deren Ehepartnern und Kindern gewährt werden.
Dabei ist es unerheblich, ob beide Ehepartner im selben Unternehmen arbeiten.
Sind beide Ehepartner beim selben Arbeitgeber beschäftigt oder hat der Mitarbeitende einen weiteren Arbeitgeber,
so kann pro Arbeitnehmendem und Arbeitsverhältnis je eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden.
Die Erholungsbeihilfe für den Partner gilt aber ausschließlich für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
Für unverheiratete Partner kann keine separate Erholungsbeihilfe gewährt werden.
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