Minijob und die Steuer

Minijob und die Steuer

Üblicherweise gilt, dass der Arbeitgeber zusammen mit den Pauschalabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung

sowie den Umlagen bei einem gängigen Minijob pauschal zwei Prozent Lohnsteuer (Pauschsteuer) abführen muss.

Sämtliche Lohnkosten für den Minijob, also die Vergütung sowie alle Pauschalabgaben

darf der Arbeitgeber steuerlich als Betriebsausgaben absetzen.

Der Minijobber selbst muss sein Minijob-Gehalt bei Abführung der zweiprozentigen Pauschsteuer durch den Arbeitgeber

in seiner Einkommensteuererklärung nicht mehr angeben und es somit nicht mehr versteuern.

Die zweiprozentige Pauschsteuer ist übrigens nicht ans Finanzamt abzuführen,

sondern an die Minijobzentrale mit den übrigen Pauschalabgaben.

Beim Finanzamt wird ein Arbeitgeber mit Minijobber steuerlich so erfasst, als hätte er keine Arbeitnehmer.

Zwanzigprozentige Pauschalsteuer

Kann der Arbeitgeber keine Pauschbeiträge zur Rentenversicherung entrichten,

muss er steuerlich tatsächlich eine zwanzigprozentige Pauschalsteuer einbehalten.

Das wäre der Fall, wenn ein Minijobber bei mehreren Arbeitgebern als Minijobber angestellt ist

und das Minijobgehalt insgesamt über der monatlichen Verdienstobergrenze liegt.

Die zwanzigprozentige Pauschalsteuer muss direkt ans Finanzamt überwiesen werden und nicht an die Minijobzentrale.

Zusätzlich zur 20-Prozent-Pauschale werden noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Besteuerungs-Wahlrecht

Theoretisch haben Arbeitgeber beim Minijob steuerlich ein echtes Wahlrecht.

Sie können die 2-Prozent-Pauschsteuer oder die 20-Prozent-Pauschale abführen oder sie entscheiden

sich für die Ermittlung der Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Minijobbers.

Da Minijobber oftmals einen Hauptberuf haben und sich durch den Minijob etwas hinzuverdienen möchten,

hätten sie im Minijob nach ihren ELStAM meist die Lohnsteuerklasse 6 und müssten sehr hohe Steuerabzüge hinnehmen.

Deshalb wird das Wahlrecht meist auf die Abführung der pauschalen Besteuerung hinauslaufen.

Steuerfreie Gehaltsextras beim Minijob

Steuerfreie Gehaltsextras an Minijobber sind erlaubt und erhöhen nicht das Minijobgehalt.

Insbesondere folgende steuerfreie Gehaltsextras dürfen zusätzlich zum Minijobgehalt geleistet werden,

ohne dass das Risiko besteht, dass die Verdienstobergrenze überschritten wird:

  • Zuzahlungen oder Übernahme des Deutschlandtickets oder der Zugfahrkarte (§ 3 Nr. 15 EStG).
  • Die steuerfreie Überlassung eines betrieblichen Smartphones zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 45 EStG).
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit (§ 3b EStG).
  • Zuschüsse für den Kindergartenplatz nicht schulpflichtiger Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG).
  • Steuerfreie Zuwendung von Gutscheinen in Höhe von bis zu 50 Euro im Monat.

Aktivrente und Minijob

Handelt es sich bei dem Minijobber um einen Rentner, der bereits seine Regelaltersgrenze zur Rente erreicht hat,

könnte ein Arbeitgeber auf die Idee kommen, keine Pauschalsteuer mehr abzuführen.

Schließlich dürfen Aktivrentner nach § 3 Nr. 21 EStG doch bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen.

Doch diese Steuerbefreiung gilt ausdrücklich nicht für ein Minijobverhältnis.

Möchte ein Minijob-Rentner mehr zu seiner Rente dazuverdienen und dabei die Aktivrenten-Steuerbefreiung nutzen,

dann sollte das Minijob-Arbeitsverhältnis beendet und ein reguläres, individuell besteuertes Arbeitsverhältnis vereinbart werden.

Anstellung eines Familienmitglieds

Bei Minijob-Arbeitsverhältnissen mit Familienmitgliedern prüft das Finanzamt besonders genau,

ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird oder ob es nur auf dem Papier existiert, um Steuern zu sparen.

Aus diesem Grund sollte der Arbeitgeber beim Minijob mit Familienangehörigen

grundsätzlich einen Arbeitsvertrag in Schriftform abschließen. Zudem müssen die relevanten Arbeitsdaten dokumentiert werden.

Mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern

sind zwar von der Pflicht zur Aufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz ausgenommen,

für Minijobs sozialversicherungsrechtlich Entgeltunterlagen sind jedoch unabhängig davon zu führen.

Dazu gehören insbesondere die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Quelle

Diverse Anbieter

Datum der Aktualisierung

25.04.2026

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