Elterngeld und Elternzeit

Elterngeld und Elternzeit

Diese Broschüre informiert Sie ausführlich über die gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit.

Sie finden anschauliche Beispiele und hilfreiche Tipps, die Ihnen Ihre individuelle Planung erleichtern können.

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Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, sich die Zeit zu nehmen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten. Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld ElterngeldPlus Partnerschaftsbonus Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren. Mehr zu den einzelnen Varianten erfahren Sie im Abschnitt 1.3 Wie lange kann man Elterngeld bekommen? (ab Seite 17). 1.2 Voraussetzungen 1.2.1 Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick Als Mutter oder Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen: Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst. Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder höchstens 32 Stunden pro Woche. Sie leben in Deutschland. Elterngeld ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige ebenso wie Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner. Elterngeld gibt es also auch, wenn Sie vor der Geburt nicht gearbeitet haben. Elterngeld können Sie bekommen für Ihr leibliches Kind, für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrere ingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners, für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (Adoptionspflege), in diesen Fällen müssen Sie das Kind bereits in Ihren Haushalt aufgenommen haben, außerdem darf das Kind noch keine 8 Jahre alt sein, in besonderen Fällen auch für Ihr Enkelkind oder Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihre Schwester oder Ihren Bruder. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn die Eltern des Kindes schwer krank, behindert oder gestorben sind, weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle (siehe Abschnitt 3 Zuständige Behörden, ab Seite 124). Für Pflegekinder können Sie kein Elterngeld bekommen, für Pflege kinder können Sie stattdessen spezielle andere Leistungen vom Jugendamt bekommen. Spitzenverdienerinnen und Spitzenverdiener bekommen kein Elterngeld. Diese können die Zeit nach der Geburt des Kindes finanziell selbst stemmen. Daher ist Elterngeld ausgeschlossen ab einem jährlichen Einkommen von 250.000 Euro für Alleinerziehende oder 300.000 Euro für Paare und getrennt Erziehende. Diese Broschüre erklärt die Rechtslage für Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle

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