A-Z der Arbeitsförderung

A-Z der Arbeitsförderung

Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Eingliederungszuschuss,

Einstiegsqualifizierung, Gründungszuschuss,

Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmern und mehr.

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oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch gehalten, ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen. Arbeitsförderung §§ 1-11 SGBIII Arbeitsförderung und Arbeitgeber § 2 SGB III Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen die Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung in verantwortungsvoller Weise zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sie im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, durch frühzeitige Meldung von freien Arbeitsplätzen deren zügige Besetzung und den Abbau von Arbeitslosigkeit unterstützen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren, sie hierzu freizustellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Ortsnahe Arbeitsförderung § 9 SGBIII Die Leistungen der Arbeitsförderung werden vorrangig von den örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht. Bei der Arbeitsförderung berücksichtigen die Agenturen für Arbeit im Interesse der Arbeitsuchenden die Situation auf dem örtlichen sowie dem überörtlichen Arbeitsmarkt und tragen zum Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage bei. Dabei arbeiten sie insbesondere mit den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen sowie den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammen. Auch mit den Trägern von Maßnahmen wird eng zusammengearbeitet, um eine möglichst breite Wirkung der Arbeitsförderung zu erzielen. Eingliederungsbilanz § 11 SGB III Die Agenturen für Arbeit erstellen jedes Jahr über die Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz, in der die Höhe der ausgegebenen Mittel, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung festgehalten sind. Arbeitslosengeld §§ 136-163, 309-313a, 323-325 SGB III Arbeitslosengeld §§ 136-163, 309-313a, 323-325 SGB III Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld §§ 136-163, 309-313a SGBIII Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung (s. hierzu Weiterbildung). Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, die Anwartschaftszeit erfüllt, d.h. in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Im Einzelnen: Arbeitslosigkeit § 138, 139 SGB III Arbeitslos im Sinne des Leistungsrechtes ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht,d.h. keine Beschäftigung oder nur eine Beschäftigung ausübt, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Im Rahmen der von ihr/ihm erwarteten Bemühungen muss die/der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzen, um ihre/seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Verfügbarkeit bedeutet, dass die/der Arbeitslose in der Lage und bereit sein muss, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie/ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufzunehmen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten und an Maßnahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Arbeitslose, deren berufliche Weiterbildung nicht nach dem SGB III gefördert wird, können bei einer auf Eigeninitiative beruhenden Anpassung ihrer Fähigkeiten und Qualifikation an die aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes unter bestimmten Voraussetzungen durch die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld unterstützt werden (s. hierzu Weiterbildung). Zumutbarkeit § 140 SGBIII Einer/einem Arbeitslosen sind alle ihrer/seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Einen Berufs- bzw. Qualifik

ationsschutz gibt es nicht. Dies entspricht der Erfahrung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit ihre Entscheidung mehr auf die Veränderung der beruflichen Situation und das Einkommen abstellen als darauf, ob die Arbeitslosengeld §§ 136-163, 309-313a, 323-325 SGB III Beschäftigung einem bestimmten Berufsabschluss entspricht. Der/dem Arbeitslosen ist daher jede Beschäftigung zumutbar, die den Arbeitsentgeltausfall in zumutbarer Weise ausgleicht. Das bedeutet: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit sind der/dem Arbeitslosen Beschäftigungen zumutbar, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 20 Prozent unter dem Arbeitsentgelt liegt, nach dem das Arbeitslosengeld bemessen worden ist. In den folgenden drei Monaten ist auch eine Beschäftigung mit insgesamt 30 Prozent niedrigerem Entgelt zumutbar. Anschließend sind Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt die Höhe des Arbeitslosengeldes erreicht. Der der/dem Arbeitslosen zumutbare Zeitaufwand für das Pendeln von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück beträgt im Regelfall bis zu 2,5 Stunden täglich bzw. - bei Beschäftigungen von 6 Stunden und weniger - bis zu 2 Stunden täglich. Eine angebotene Beschäftigung darf auch nicht abgelehnt werden, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder der bisher ausgeübten Beschäftigung der/des Arbeitslosen nicht entspricht. Der/dem Arbeitslosen wird regelmäßig eine regionale Mobilität abverlangt. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer/einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass die/der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer/einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Etwas anderes gilt, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund, insbesondere familiäre Bindungen, entgegensteht. Arbeitslosmeldung § 141 SGB III Die/der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit zulässig (nicht zu verwechseln mit der frühzeitigen Arbeitsuche - § 38 Abs. 1 SGBIII). Anspruchsende §§ 136, 161 SGB III Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für die Regelaltersrente vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 Abs. 2 SGBIII). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre vergangen sind (§ 161 Abs. 2 SGB III). Umfang der Leistung Dauer des Anspruches § 147 SGBIII Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs. Arbeitslosengeld §§ 136-163, 309-313a, 323-325 SGB III Übersicht über die Anspruchsdauer § 147 SGBIII Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt: Der Höchstanspruch für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, liegt bei einem Jahr. Er setzt voraus, dass die/der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren zwei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Höchstanspruch von 24 Monaten kann erst mit 58 Jahren erworben werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungspflichtzeiten von mindestens 48 Monaten liegen. Höhe des Arbeitslosengeldes §§ 149-154 SGBIII Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das die/der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat und beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Von diesem Bruttoarbeitsentgelt werden eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts sowie die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Von diesem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt (Leistungsentgelt) erhalten Arbeitslose mit mindestens einem Kind oder Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte oder Lebenspartnerin, Lebenspartner mindestens ein Kind hat, das steuerlich zu berücksichtigen ist, 67 Prozent, die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent als Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird für den Tag berechnet und für Kalendertage geleistet. Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen vollen Kalendermonat, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Ruhen des Anspruchs §§ 156 - 158 SGBIII Sozialleistungen können sich - wie auch Arbeitgeberleistungen auf das Arbeitslosengeld auswirken: Andere öffentlich-rechtliche Leistungen - wie z.B. das Krankengeld oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung führen

zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld für den festgestellten Ruhenszeitraum nicht gezahlt wird (§ 156 SGBIII). In der Zeit, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die im Anschluss an das beendete Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsanspruch bestehen würde, wenn der Arbeitgeber diesen nicht anlässlich des Beschäftigungsendes abgegolten hätte, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls (§ 157 SGBIII). Entlassungsentschädigungen haben nur dann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, wenn bei Beendigung des Arbeitsoder Beschäftigungsverhältnisses die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird (§ 158 SGBIII). Arbeitslosengeld §§ 136-163, 309-313a, 323-325 SGB III Maßgebende Kündigungsfrist ist regelmäßig die gesetzliche bzw. tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Für Sonderfälle, in denen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, gelten besondere Regelungen. Wird die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch ab dem ersten Kalendertag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre. Der Ruhenszeitraum wird wie folgt begrenzt: 1. Der Anspruch ruht längstens ein Jahr. 2. Er ruht nicht über den Tag hinaus, bis zu dem die/der Arbeitslose - wenn sie/er weitergearbeitet hätte - den Teil der Entlassungsentschädigung, der dem Arbeitsentgeltverlust entspricht, verdient hätte. Der zu berücksichtigende Teil der Entlassungsentschädigung ist wie folgt bestimmt: höchstens 60 Prozent der Entlassungsentschädigung, vermindert um je fünf Prozentpunkte für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres und für je fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit, jedoch mindestens 25 Prozent. Sperrzeiten §§ 159, 161 SGBIII Hat die/der Arbeitslose ohne wichtigen Grund ihr/sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Anlass gegeben, eine zumutbare angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr/sein Verhalten verhindert, die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGBIII) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben verweigert oder diese grundlos abgebrochen bzw. durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben hat, einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht Folge leistet oder seiner Meldepflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1 SGBIII) nicht Folge leistet, erhält sie/er während einer Sperrzeit von - je nach Fallgestaltung - einer Woche bis zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Gibt die/der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 21 Wochen, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die/der Arbeitslose auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen zwischen 15 bis unter 65 bzw. 67 Jahren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind nicht erwerbstätige Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche oder dem Schulbesuch ihrer Kinder ergibt, die Familienangehörigen dieser Personen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Erwerbsfähig ist, wer - unabhängig von einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit - gesundheitlich in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm/ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln und Kräften ausreichend decken kann. Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einer/ einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die im Haushalt lebenden Eltern, unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartne

rin/Lebenspartner sowie eine Person, die mit der/dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Art und Umfang der Leistung Das Arbeitslosengeld II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für die Wohnung und Heizung. Für besondere Lebenssituationen wie z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf zu gewähren. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt. Information Weitergehende ausführliche Informationen zum Arbeitslosengeld II enthält die Broschüre Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II: Fragen und Antworten. Bestelladresse: siehe Impressum. Arbeitslosigkeit §§ 16-18 SGBIII Arbeitslos § 16 SGBIII Arbeitslos im Sinne der Allgemeinen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei insbesondere den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für jede zumutbare Beschäftigung zur Verfügung steht und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten nicht als arbeitslos. Von Arbeitslosigkeit bedroht § 17 SGBIII Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Langzeitarbeitslos § 18 SGBIII Langzeitarbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist, wer ein Jahr und länger arbeitslos ist. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht. Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben bei der Feststellung des Zeitraums der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren bestimmte Unterbrechungszeiten unberücksichtigt, Hierzu zählen Zeiten, die u. a. aus der Teilnahme an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch resultieren, aber auch Zeiten aufgrund von Krankheit und Pflegebedürftigkeit, aus Mutterschutz, Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Ebenso zählen hierzu Zeiten aus einer bis zu sechsmonatigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit oder Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war sowie kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber §§ 29, 34, 39 Abs. 2 SGBIII Die Agentur für Arbeit hat Arbeitgebern eine Arbeitsmarktberatung anzubieten. Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, 2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen, 3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit, 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, 5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und 6. zu Leistungen der Arbeitsförderung. Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten. Arbeitgebern soll auch eine Arbeitsmarktberatung angeboten werden, wenn erkennbar wird, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Spätestens nach drei Monaten soll diese Beratung angeboten werden. Arbeitsmarktdaten §§ 280-283 SGBIII Aufgaben § 280 SGBIII Die Bundesagentur für Arbeit beobachtet, untersucht und wertet Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsmarktförderung im Besonderen aus. Arbeitsmarktstatistik § 281 SGBIII Die Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit und die Leistungen der Arbeitsförderung. Außerdem führt sie nach § 28a SGBIV eine Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügig Beschäftigten. Die BA hat zudem den Migrationshintergrund ihrer Kunden zu erheben und in Statistiken zu berü

cksichtigen. Seit Januar 2005 wird die Arbeitsmarktstatistik auf der Grundlage von § 53 SGB II um Daten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergänzt und als integrierte Arbeitsmarktstatistik für die Bereiche SGB III und SGB II geführt. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung §§ 282-283 SGBIII Die Bundesagentur für Arbeit untersucht und bewertet die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden. Diese Aufgabe übernimmt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Das Institut begleitet und analysiert laufend und zeitnah die Mittel und Ergebnisse der aktiven Arbeitsmarktpolitik und bezieht dabei auf der Basis von § 55 SGB II auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein. Personenbezogene Daten müssen nach § 282 Abs. 5 SGB III anonymisiert werden. Die Übermittlung von Daten an andere Behörden sowie die Verwendung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur werden durch § 282a und § 282b SGB III geregelt. Die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung werden in geeigneter Form veröffentlicht. Arbeitsunfähigkeit § 311 SGBIII Anzeige- und Bescheinigungspflicht § 311 SGBIII Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Für Ausbildung- und Arbeitsuchende gelten diese Regelungen entsprechend (§ 38 Abs. 2 SGBIII). Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung §§ 4, 35-39 SGBIII Ausbildung und Arbeit zu haben ist wichtig. Die kostenlose öffentliche Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung ist daher ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsförderungsrechts. Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung anzubieten. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende zur Begründung eines Ausbildungsbzw. Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Vermittlung hat Vorrang vor allen anderen Leistungen der Arbeitsförderung. Bei der Vermittlung hat die Agentur für Arbeit die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Personen, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Einschränkungen, die der Arbeitgeber in seinem Stellenangebot vornimmt und die nicht die berufliche Qualifikation betreffen, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeit unerlässlich sind und geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Da die berufliche Eingliederung Erfolg versprechender verläuft, wenn mit den Vermittlungsbemühungen so früh wie möglich begonnen wird, sollte die Agentur für Arbeit rechtzeitig aufgesucht werden. Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind sogar verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt zu melden (außer bei betrieblicher Ausbildung). Siehe Frühzeitige Arbeitsuche. Die Vermittlung in den Agenturen für Arbeit beginnt in der Regel mit einer systematischen Untersuchung der Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden. Die Agentur für Arbeit hat dabei unverzüglich nach der Ausbildung- oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden eine individuelle Chanceneinschätzung durchzuführen. Inhalt dieser Potenzialanalyse ist die Feststellung von beruflichen und persönlichen Merkmalen wie Qualifikation, Kenntnisse, Berufserfahrung, oder vermittlungsrelevanten Eigenschaften. Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände eine berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist. Dabei sind die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, auf den sich die Vermittlungsbemühungen erstrecken, ggf. auch des überregionalen Arbeitsmarktes, mit einzubeziehen

. An diese Potenzialanalyse schließt sich der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. In der Eingliederungsvereinbarung werden das Eingliederungsziel, die von der Agentur für Arbeit zu erbringenden Vermittlungsbemühungen, die eigenen Bemühungen der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden sowie die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen festgelegt. Die Eingliederungsvereinbarung wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und soll in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. In der Online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können sich Ausbildung- und Arbeitsuchende über freie Stellen informieren und ihr Bewerberprofil, auf Wunsch auch anonym, veröffentlichen. Als Vermittler kommen nicht nur die Agenturen für Arbeit in Frage, sondern auch von diesen beauftragte Arbeitsmarktdienstleister. Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden bei der Vermittlung, § 38 SGBIII Ausbildung- oder Arbeitsuchende müssen der Agentur für Arbeit die Auskünfte, die für eine Vermittlung erforderlich sind, erteilen und auch sachdienliche Unterlagen vorlegen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen davon abhängig machen, dass sie anschließend an sie zurückgegeben werden und können die Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Sofern Ausbildung- oder Arbeitsuchende nicht bereit sind, an der Vermittlung ausreichend mitzuwirken oder die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllen, kann die Vermittlung von der Agentur für Arbeit eingestellt werden. Arbeitsuchende ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld können sie erst nach Ablauf von zwölf Wochen erneut in Anspruch nehmen. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung §§ 4, 35-39 SGBIII 37 Die Ausbildungsvermittlung ist so lange durchzuführen, bis die Ausbildungsuchenden eine Ausbildung oder eine schulische Bildung begonnen, eine Arbeit aufgenommen haben oder sich der Vermittlungswunsch anderweitig erledigt hat. Auf Wunsch wird die Vermittlung aber auch darüber hinaus fortgeführt. Rechte und Pflichten der Arbeitgeber bei der Vermittlung, § 39 SGBIII Auch Arbeitgeber müssen die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Sie können Arbeitsuchende benennen, denen diese Auskünfte und Unterlagen nicht überlassen werden dürfen oder die Vermittlung darauf beschränken, dass Daten geeigneter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie weitergegeben werden. Wenn die Vermittlung erfolglos bleibt, weil die angebotene Stelle gegenüber vergleichbaren Angeboten so ungünstig und deshalb für den Betreffenden nicht zumutbar ist, kann sie von der Agentur für Arbeit eingestellt werden, vorausgesetzt, sie hat den Arbeitgeber darauf hingewiesen. Arbeitgebern soll auch eine Arbeitsmarktberatung nach § 34 SGB III angeboten werden, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Spätestens nach drei Monaten soll diese Beratung angeboten werden. Menschen mit Behinderungen (berufliche Rehabilitation) Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben/berufliche Rehabilitation §§ 112 ff SGB III Menschen mit Behinderungen § 19 i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX Behindert im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den genannten Folgen droht. Gemäß § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Förderleistungen §§ 112-128 SGBIII Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 6 SGB IX als Träger neben weiteren Trägern - zuständig für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auf den Arbeitsmarkt. Sie unterscheidet zwischen Erst- und Wiedereingliederung. Diese Begriffe sind nicht gesetzlich definiert. Die Bundesagentur ordnet der Ersteingliederung die Menschen mit Behinderungen zu, die erstmalig in das Ausbildungs- oder Arbeitsleben integriert werden sollen. Demgegenüber spricht sie von Wiedereingliederung bei Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre berufliche Tätigkeit nachweisen können. Die Förderung erfolgt mit allgemeinen Leistungen und besonderen Leistu

ngen (§ 113 Abs. 1 SGB III). Zu den allgemeinen Leistungen zählen unter anderem Leistungen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung, Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die besonderen Leistungen umfassen unter anderem Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und die Übernahme von Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 113 Abs. 2 SGB III). Grundsätze der Leistungsgewährung sind: Allgemeine Leistungen vor besonderen Leistungen. Betriebliche Maßnahmen vor außerbetrieblichen Maßnahmen. Wohnortnahe Maßnahmen vor Internatsmaßnahmen und Regelausbildungen (§ 4 BBiG/§ 25 HwO) vor behindertenspezifischen Aus- und Weiterbildungen (§§ 66 BBiG/§ 42m HwO) Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 6a SGB IX Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGBII, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Übergang von der Schule in die Berufsausbildung Berufsorientierungsmaßnahmen § 48 SGB III Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Die Agentur kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden. Menschen mit Behinderungen (berufliche Rehabilitation) Gemäß § 48 Abs. 2 SGB III sollen die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Berufausbildung Zuschüsse für Arbeitgeber § 73 SGBIII Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den Ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden

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