Durchsetzung von Dienstvereinbarungen

Durchsetzung von Dienstvereinbarungen

Oft hängt es nicht von der Rechtslage ab, ob sich ein Personalrat mit seinen Ansichten

und Forderungen durchsetzen kann, sondern von seinen Strategien,

Verhandlungen und seinem Vorgehen.

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Durchsetzung von Dienstvereinbarungen: Initiativrechte Verhandlungen Einigungsstelle Verwaltungsgericht Initiativrechte. Verhandlungen optimal vorbereiten. Streitlösung - Einigungsstelle im Personalvertretungsrecht. Dienstvereinbarungen regeln Abläufe in der Dienststelle, Grundsätze zur Mitbestimmungsausübung, Ansprüche der Beschäftigten sowie Verfahren zur Umsetzung der Mitbestimmung und bei Streitigkeiten. Erste Entwürfe liefert häufig die Dienststelle, jedoch nicht notwendigerweise (vgl. Kap 1). Um nicht unter Zeitdruck inhaltliche Alternativen zu entwickeln und auf Augenhöhe zu verhandeln, muss der Personalrat seine Arbeit strukturieren und strategisch ausrichten. Dazu finden sich nachstehend Hilfen und Tipps. Zuerst sollte der Status quo erfasst werden: In welcher betrieblichen Ausgangslage befindet sich der Personalrat? Welche Ziele verfolgt er? Wie ist das Feedback der Belegschaft zu den aktuell behandelten Themen, zur bisherigen Arbeit des Gremiums und zum generellen Anliegen der Dienststelle? Auf welche Erfahrungen zu aktuell anstehenden Themen kann der Personalrat zurückgreifen? Sind die Mitglieder ausreichend qualifiziert oder sollte externer Sachverstand hinzugezogen werden? Welche Beschäftigtengruppe soll besonders angesprochen bzw. vertreten werden? Der Personalrat muss nicht zwingend auf einen Dienstvereinbarungsvorschlag der Dienststelle warten, sondern hat vielleicht eigene Ideen und Wünsche. Dann kann er auf sein Initiativrecht zurückgreifen. Nach dem allgemeinen Initiativrecht aus § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG darf sich der Personalrat in der Dienststelle frei bewegen, die Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz aufsuchen und allgemein selbst Informationen sammeln. Daneben steht ihm ein qualifiziertes Initiativrecht aus § 70 BPersVG zu. Ein qualifiziertes Initiativrecht befähigt den Personalrat dazu, Maßnahmen zu beantragen oder selbst Dienstvereinbarungen vorzuschlagen. Das Gesetz unterscheidet dabei nach Maßnahmen mit eingeschränkter und Maßnahmen mit voller Mitbestimmung des Personalrats und macht davon die Durchsetzungsfähigkeit des Personalrats - seine Möglichkeiten, ein Ziel zu erreichen - abhängig. Tipp: Die Personalratsarbeit sollte gut geplant und die Aktivitäten sollten sinnvoll über die Wahlperiode verteilt werden. Interessen der Beschäftigten können gut auf Personalversammlungen abgefragt werden. Der Personalrat hat das Recht, Initiativanträge schriftlich bei der Dienststelle zu stellen. Diese hat in angemessener Frist darüber zu entscheiden. Äußert sich die Dienststelle nicht oder wird keine Einigung erzielt, kann die übergeordnete Dienststelle damit befasst werden. Kommt auch auf übergeordneter Ebene keine einvernehmliche Entscheidung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. In den Fällen des § 75 Abs. 3 Nr. 1-6 und Nr. 11-17 BPersVG entscheidet die Einigungsstelle abschließend und bindet damit auch die Dienststelle. Sie kann feststellen, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. In allen anderen Fällen bindet die Entscheidung der Einigungsstelle nicht, sondern die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend (§ 70 Abs. 2 BPersVG). Die Entscheidung der Einigungsstelle hat nur empfehlenden Charakter. Bei personellen Angelegenheiten hat die Rechtsprechung das Initiativrecht allerdings weiter eingeschränkt. Die Interessenvertretung von einzelnen Beschäftigten ist danach grundsätzlich nicht möglich. Diese müssen ihre Ansprüche selbst durchsetzen (BVerwG vom 25.10.1983, PersV 1985, 434). Wer den Gesetzestext liest, wird dies nicht in Übereinstimmung bringen können. Die Rechtsprechung schränkt die Möglichkeiten des Personalrats ein, obwohl der Gesetzgeber diese Einschränkung nicht vorgesehen hat und in einigen Bundesländern ein Initiativrecht sogar ausdrücklich vorsieht. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Personalrat nicht die Aufgabe, individuelle Ansprüche der Beschäftigten durchzusetzen. Die Aufgaben des Personalrats seien die Einhaltung und Wiederherstellung des Friedens in der Dienststelle. Bei personellen Angelegenheiten soll er allein die Möglichkeit haben, die Dienststelle zum Handeln zu zwingen, wenn diese mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nicht in das Verfahren einbringt. Hoffnung macht aber die Rechtsprechung der Instanzengerichte, die dies anders sieht und den Personalrat auch für berechtigt hält, individuelle Interessen der Beschäftigten wahrzunehmen (OVG Hamburg v. 15.1.1990, PersR 1990, 45). Tipp: Nicht nur mit Bezug auf eine Einzelperson argumentieren. In der Regel sind mehrere Kolleginnen und Kollegen betroffen oder es kann eine Forderung für eine Gruppe oder für alle Beschäftigten aufgestellt werden

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