Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall

Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall

Die Teilhabe am Arbeitsleben können Sie durch gezielte Maßnahmenin den meisten Fällen sicherstellen.

Dabei sind für verschiedene Arten von Krankheits- oder Unfallfolgen unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen.

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Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall. Was bringt es Ihnen, Fachkräfte wieder einzugliedern? Fachkräfte dabei unterstützen, ihre Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Wiedereinstieg nach dem Hamburger Modell. Anpassung der Arbeitsbedingungen. Angebot von Qualifizierungsmaßnahmen. Fachkräften, die ihre bisherige Tätigkeit nach Krankheit oder Unfall nicht mehr im gewohnten Umfang ausüben können. Fachkräfte zu halten, ist für Unternehmen aus mehreren Gründen eine wichtige Strategie: Sie binden das spezielle Know-how und die Erfahrungen einer Fachkraft im Unternehmen und beweisen Ihre Wertschätzung Ihren Beschäftigten gegenüber. Durch (Arbeits-) Unfälle, persönliche Schicksalsschläge oder Krankheiten werden jedes Jahr hunderttausende Menschen vorübergehend oder dauerhaft in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Viele von ihnen leben im Anschluss mit einer Behinderung. Dies kann jede und jeden betreffen - von der langjährigen Führungskraft bis hin zu Auszubildenden. Das muss nicht bedeuten, dass diese Fachkraft damit für Sie ausfällt. Im Gegenteil: Im richtigen Umfeld können auch gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte ihre Arbeit weiterhin ausüben, bleiben leistungsfähig und produktiv. Ihre Fachkompetenz und ihr Erfahrungswissen bleiben Ihrem Unternehmen erhalten. Die Teilhabe am Arbeitsleben können Sie durch gezielte Maßnahmen in den meisten Fällen sicherstellen. Dabei sind für verschiedene Arten von Krankheits- oder Unfallfolgen unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen und sinnvoll. Als Arbeitgeber besteht für Sie eine gesetzliche Verpflichtung Ihren Beschäftigten in bestimmten Fällen Unterstützung anzubieten. In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Sie als Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer längeren Krankheit oder einem Unfall wieder eingliedern können, mit welchen Maßnahmen Sie diejenigen unterstützen können, die in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind und wie Sie die Einsatzfähigkeit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Ihr Unternehmen erhalten können. Zielgruppe der hier vorgestellten Maßnahmen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre bisherige Arbeit vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können und von deren Arbeitskraft Sie auch weiterhin profitieren möchten. Dabei sollten Sie unterscheiden zwischen: Fachkräften, die nach einer längeren Krankheit eine Wiedereingliederung benötigen und anschließend ihre Arbeit wieder vollständig aufnehmen können, Fachkräften, die aufgrund von Unfall oder Krankheit zusätzliche Hilfsmittel oder Unterstützung benötigen, aber ansonsten voll leistungsfähig sind, Einzelne der im Folgenden vorgestellten Maßnahmen können auch präventiv eingesetzt werden, um die Gesundheit Ihrer Belegschaft zu erhalten. Der Schwerpunkt liegt aber auf Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft. Erkrankungen und Behinderungen wo liegt der Unterschied? Der Übergang zwischen einer Erkrankung und einer Behinderung ist fließend. Im neunten Sozialgesetzbuch wird Behinderung folgendermaßen definiert: ''Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.'' Für Sie als Unternehmen sind aus rechtlicher Sicht bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung drei Gruppen zu unterscheiden: 1. Menschen mit einer Schwerbehinderung sind Personen, denen vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bescheinigt wird. 2. Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 50, die durch die Arbeitsagentur schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden können. Dies ist möglich, wenn einem Menschen durch seine Behinderung Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt entstehen, wodurch beispielsweise ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erhalten oder gefunden werden kann. Gleichgestellte Beschäftigte werden rechtlich genauso behandelt, wie Menschen mit einer Schwerbehinderung. Ausgenommen ist der Anspruch auf Zusatzurlaub. 3. Menschen mit einem geringeren Grad der Behinderung als 50, die weder schwerbehindert noch diesen gleichgestellt sind. Der Grad der Behinderung sagt zunächst einmal nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit aus. Diese Einteilung ist aber deshalb wichtig, weil es für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen besondere Fördermöglichkeiten und gesetzliche Regelungen gibt. Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Internetportal REHADAT-talentplus. Kehren Fachkräfte an ihren alten Arbeitsplatz zurück, können Sie weiter auf deren Fachwissen und ihre Erfahrungen zurückgreifen. Das hilft Ihnen, Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Fachkräftebasis sichern: Indem Sie Ihre Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter dabei unterstützen, ihre volle Arbeitsfähigkeit

zurückzugewinnen, sichern Sie sich langfristig die Arbeitskraft Ihrer Fachkräfte. Arbeitsbedingungen für alle verbessern: Mit einigen Maßnahmen können Sie auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in ihrer Gesundheit eingeschränkt sind, bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen. In der Ausgestaltung des BEM-Verfahrens gibt es große Spielräume. Wichtig ist, dass Sie mit Ihrer Fachkraft über alle möglichen Maßnahmen sprechen, die ihr dabei helfen können, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Es dürfen keine sinnvollen Anpassungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, und alle gesetzlich zu beteiligenden Akteure sollten einbezogen werden. Den ersten Schritt im BEM unternehmen Sie als Arbeitgeber. Informieren Sie die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter (ggf. noch während der Arbeitsunfähigkeit) über die Ziele des BEM und laden Sie sie oder ihn zu einem Gespräch ein. Weisen Sie vor allem darauf hin, dass die Teilnahme frei willig erfolgt und holen Sie eine schriftliche Zustimmung (oder Ablehnung) ein. Wichtig ist, dass alle weiteren Schritte stets mit der Einwilligung der Mitarbeiterin oder des Mit arbeiters erfolgen und dass Sie von Anfang an die Vertraulichkeit sicherstellen. Wertschätzung gegenüber der Belegschaft ausdrücken: Unfall oder Krankheit kann für jeden Menschen schnell existenzbedrohend werden, wenn dadurch die finanzielle Lebensgrundlage wegbricht. Zeigen Sie Ihren Beschäftigten, dass Sie sie nicht fallen lassen, sondern ihnen auch in schwierigen Situationen helfen. So drücken Sie Wertschätzung gegenüber der Person und ihrer bisherigen Leistung aus und zeigen sich als verlässlicher Partner. Das erhöht die Loyalität aller Fachkräfte im Unternehmen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz BEM) ist ein Instrument, mit dem Sie Ihre Beschäftigten bei der Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützen und bestenfalls sogar einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen können. Spätestens wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt länger als insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, aktiv zu werden. Diese Verpflichtung ist unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht, und ist in § 84 des Neunten Sozialgesetzbuchs geregelt. Sie sollten alle Schritte des BEM dokumentieren, denn wenn sich eine krankheitsbedingte Kündigung doch nicht vermeiden lässt, müssen Sie ggf. vor dem Arbeitsgericht darlegen, was Sie unternommen haben, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Eine wichtige Voraussetzung dafür und für den Erfolg insgesamt ist ein vertraulicher Umgang mit persönlichen Daten. Informationen dürfen nur dann an Dritte (zum Beispiel das Integrationsamt) weitergegeben werden, wenn Ihre Fachkraft dem ausdrücklich zustimmt. Vertraulichkeit können Sie zum Beispiel durch eine separat geführte Akte oder einen zugangsbeschränkten Ordner im Firmennetzwerk sicherstellen. Auf keinen Fall dürfen Unter lagen zu einer Eingliederungsmaßnahme zu den Personalakten genommen werden - das ist datenschutzrechtlich geregelt

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