Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sorgt für eine wirksame Absicherung

aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall.

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ENTGELTFORTZAHLUNG bei Krankheit und an Feiertagen. Grundsätzliches zur Entgeltfortzahlung Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers Die Rechte des Arbeitgebers bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Entgeltfortzahlungspflicht bei Kuren Entgeltfortzahlung an Feiertagen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsbefreiung zur Betreuung eines erkrankten Kindes Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine der wichtigsten sozialen Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu erbringen hat und somit ein Kernstück unserer sozialen Sicherung. Sie war oft Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen, hat sich aber als Garant für die Einkommenssicherung erkrankter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewährt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sorgt für eine wirksame Absicherung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Durch das Entgeltfortzahlungsgesetz werden soziale Härten vermieden. Insbesondere chronisch kranke oder behinderte Beschäftigte sind, soweit sie häufiger arbeitsunfähig sind, in stärkerem Maße auf die Absicherung durch das Entgeltfortzahlungsgesetz angewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften des Entgeltfortzahlungs gesetzes stellen Mindeststandards dar, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Diese gesetzlichen Mindeststandards können aber durch freiwillige Absprachen, Arbeitsverträge und Tarifverträge verändert werden, sofern sich für die einzelnen Arbeitnehmer keine Nachteile gegenüber der gesetzlichen Regelung ergeben. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland - unabhängig vom Umfang der wöchentlich oder monatlich zu leistenden Arbeitszeit - Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Entgeltfortzahlung Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Dies gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungs vertrag endet. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeit nehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Krankheit ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung erforderlich macht und/oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Art und Ursache der Krankheit sind unerheblich. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht deshalb auch, wenn sich z.B. ein Unfall im privaten Bereich (Sport oder Straßenverkehr) ereignete oder eine Verletzung durch Dritte erfolgte. Die Krankheit muss so schwerwiegend sein, dass sie die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähig wiederum ist ein Arbeitnehmer, wenn er die arbeits-vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als Folge der Krankheit nicht mehr erbringen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann. Dies ist bereits der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit verschlimmert oder ein Rückfall eintritt. Auch ärztlich verordnete Operation oder die Nachbehandlung einer Operation (z.B. operatives Entfernen von Fäden und Nägeln) stellt den Grund für eine Arbeitsunfähigkeit dar. Arbeitsunfähigkeit liegt normalerweise nicht vor, wenn eine Schönheitsoperation durchgeführt wird. Entgeltfortzahlung wegen Krankheit kann nur beansprucht werden, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist. Ist ein Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen an der Erbringung seiner Arbeit gehindert, z.B. während des Erziehungsurlaubs, besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat nur, wer die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt Entgeltansprüche aus. Eigenes Verschulden im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist. In einem solchen Fall wäre es unbillig, die Folgen dieses grob fehlerhaften V

erhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Der Arbeitgeber muss im Streitfall das Verschulden aber darlegen und beweisen. Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn ein vorwerfbares Verhalten vorliegt. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verlieren. War ein Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen der selben Krankheit arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Außerdem besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für alle Arbeitnehmer von bis zu sechs Wochen, wenn zwar die Frist von sechs Monaten nicht erfüllt ist, seit Beginn der ersten Erkrankung aber zwölf Monate vergangen sind. Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs richtet sich nach der Vergütung, die der Arbeitnehmer normalerweise (ohne Arbeitsunfähigkeit) erhalten hätte. Alle Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall und bei notwendigen Kuren 100% ihres Arbeitsentgelts. Von der Entgeltfortzahlung ausgenommen ist das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt, wie dies bereits in den meisten Tarifverträgen mit voller Entgeltfortzahlung vor gesehen ist

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