Sozialhilfe und Grundsicherung

Sozialhilfe und Grundsicherung

Diese Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über das Sozialhilferecht

im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Das Sozialhilferecht umfasst neben den Leistungen und Voraussetzungen

der Sozialhilfe auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

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Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe? Leistungen der Sozialhilfe Welche Leistungsformen gibt es in der Sozialhilfe? Hilfe zum Lebensunterhalt Regelbedarfsstufen Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten Mehrbedarfe Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge für die Vorsorge Bedarfe für Bildung und Teilhabe Übernimmt die Sozialhilfe auch Schulden? Welche Hilfen gibt es, wenn der Vermieter die Wohnung kündigt? Gibt es für Deutsche auch im Ausland Sozialhilfe? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Was bekommt ein Leistungsberechtigter? Müssen Verwandte dafür zahlen, dass Grundsicherung bezogen wird? Wie wird die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt? Erhalten auch behinderte Menschen, die bei ihren Eltern wohnen, die Grundsicherung? Müssen die Leistungen der Grundsicherung beantragt werden? Hilfen zur Gesundheit Wer erhält Leistungen bei Krankheit und vorbeugende Hilfen? Was leistet die Sozialhilfe, wenn ich Mutter werde oder (nicht) werden will? Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Was leistet die Eingliederungshilfe? Das Persönliche Budget bietet neue Möglichkeiten Wie hilft die Sozialhilfe blinden Menschen? Hilfe zur Pflege Wie hilft die Sozialhilfe Menschen, die Pflege brauchen? Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Leistungen der Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen Wie hilft das Sozialamt älteren Menschen? Was ist eine angemessene Unterkunft? Wann setzt die Sozialhilfe ein? Was muss man tun, um Sozialhilfe zu erhalten? Wie kann man sich gegen Entscheidungen des Sozialamtes wehren? Muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden? Müssen Verwandte zahlen, wenn Sozialhilfe bezogen wird? Welches Einkommen und Vermögen wird angerechnet, was bleibt anrechnungsfrei? Welche Leistungen kann man neben Sozialhilfe noch erhalten? Können Auszubildende Sozialhilfe erhalten? Welche Hilfe gibt es in außergewöhnlichen Notlagen? Zusätzliche Hilfen außerhalb des Sozialhilferechts Weitere Hilfen für schwangere Frauen und für Familien in Notlagen Unterhaltsvorschuss Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Kinder- und Jugendhilfe Welche Möglichkeiten der Hilfe gibt es sonst noch? Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (frühere GEZ-Gebühren) Wer hilft mir, wenn ich in einen Rechtsstreit verwickelt bin? Regelbedarfsstufen (RBS) gemäß Anlage zu § 28 SGB XII in Euro Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er staatlicher Hilfe bedarf: durch einen Unfall, Krankheit, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, den Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, das jeden von uns treffen kann. Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert, z.B. durch die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung. Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in der die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen, uns aber auch keine Versicherung, keine Agentur für Arbeit, keine Bank und kein Verwandter hilft? Dann gibt es immer noch die Sozialhilfe, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt ist. Sie ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat, wie dies auch bei anderen Sozialleistungen, z.B. Kindergeld oder Wohngeld, der Fall ist. Darum kann jeder Mensch Sozialhilfe in Anspruch nehmen als sein gutes Recht, das ihm gesetzlich garantiert ist. Das gilt allerdings nur, wenn und soweit er sich nicht selber helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. In diesem Fall besteht Hilfebedürftigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch die Notlage verursacht worden ist. Bei den Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Falle von Hilfebedürftigkeit ist allerdings eine Besonderheit zu beachten: Neben den hierfür vorgesehenen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es auch die Lebensunterhaltsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer aus welchem der beiden Sozialgesetzbücher bei Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch haben kann, richtet sich danach, ob er oder sie erwerbsfähig ist. Die Abgrenzung hängt also von der Erwerbsfähigkeit einerseits (Leistungen nach SGB II) und von voller Erwerbsminderung andererseits (Leistungen nach SGB XII) ab. Als Übersicht, welches System für Sie evtl. in Frage kommen könnte, dient das Schaubild auf der übernächsten Seite. Definition von Erwerbsfähigkeit und voller Erwerbsminderung Wer unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist erwerbsfähig. Erwerbsfähigkeit setzt zusätzlich voraus, dass eine Person mindestens 15 Jahre alt ist und ein der jewe

iligen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter noch nicht erreicht hat. In diesem Fall besteht bei Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form des Arbeitslosengeld II. Leben mit einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person nicht erwerbsfähige Personen in einem Haushalt - Kinder unter 15 Jahren oder beispielsweise ein nicht erwerbsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner, dann erhalten diese Sozialgeld. Für diesen Personenkreis gibt es eine eigenständige Broschüre. Im Umkehrschluss gilt: Wer unter den genannten Bedingungen regelmäßig täglich weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert. Dabei wird zusätzlich danach unterschieden, ob die volle Erwerbsminderung für einen absehbaren Zeitraum besteht (ein Zeitraum von sechs Monaten bis zu drei Jahren) oder wegen der gesundheitlichen Ursachen davon auszugehen ist, dass voraussichtlich keine Besserung erreichbar sein wird. Im ersten Fall spricht man von einer befristeten vollen Erwerbsminderung, im zweiten Fall von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Diese Unterscheidung stammt aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Die Renten wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise deren befristete und unbefristete Gewährung ergeben sich aus dieser Abgrenzung. Sonderregelungen für Auszubildende Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfe für Deutsche im Ausland Erstattung von Aufwendungen Anderer Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen Vorbeugende Gesundheitshilfe Hilfe bei Krankheit Hilfe zur Familienplanung Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Hilfe bei Sterilisation Leistungserbringung, Vergütung Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Leistungsberechtigte und Aufgabe Leistungen der Eingliederungshilfe Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte Trägerübergreifendes Persönliches Budget

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