Praktika für Flüchtlinge (Kurzübersicht)

Praktika für Flüchtlinge (Kurzübersicht)

Praktika für Flüchtlinge bieten für Sie als Arbeitgeber eine gute Möglichkeit,

künftige Fachkräfte zu identifizieren und für eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Ihrem Betrieb zu gewinnen.

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Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Welche Praktika Sie anbieten können Wen Sie einstellen können Anerkannte Flüchtlinge Einstiegsqualifizierung (EQ) Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 13. Monat des Aufenthaltes Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung mit einer Dauer von maximal 3 Monaten Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Anerkannte Flüchtlinge Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Es steht Ihnen als Arbeitgeber frei, eine höhere Vergütung zu zahlen. Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Einstiegsqualifizierung Plus (EQ Plus) kombiniert eine EQ mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) Anteile der Vergütung (bis zu 231 Euro monatlich) sowie der Sozialversicherung (116 Euro monatlich) können von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Anteile der Vergütung (bis zu 231 Euro monatlich) sowie der Sozialversicherung (116 Euro monatlich) können von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen als Arbeitgeber frei, eine höhere Vergütung zu zahlen. Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Welche Praktika Sie anbieten können Wen Sie einstellen können Anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Vergütung / Förderung Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Vorrangprüfung (ist in festgelegten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt oder entfällt nach 15 Monaten), Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Unternehmen zahlen die reguläre Vergütung wie im Tarifvertrag vereinbart. Sind sie tariflich nicht gebunden, ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum mit einer Dauer von maximal 3 Monaten Anerkannte Flüchtlinge Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Anerkannte Flüchtlinge Freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten Freiwillige Vergütung Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Vorrangprüfung (ist in festgelegten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt oder entfällt nach 15 Monaten), Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Unternehmen zahlen die reguläre Vergütung wie im Tarifvertrag vereinbart. Sind sie tariflich nicht gebunden, ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Welche Praktika Sie anbieten können Wen Sie einstellen können Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) Anerkannte Flüchtlinge Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Anerkannte Flüchtlinge Anpassungsqualifizierung für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Prüfung der Beschäftigungsbed

ingungen. Es ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. Ob sich diese an der Vergütung im dritten Ausbildungsjahr orientiert oder ob mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist, ist derzeit rechtlich umstritten. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Anerkannte Flüchtlinge Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Vergütung / Förderung Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums Was zu beachten ist Freiwillige Vergütung Stand: August 2016, Version 6 Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Welche Praktika Sie anbieten können Wen Sie einstellen können Anerkannte Flüchtlinge Was zu beachten ist Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Probebeschäftigung Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Vergütung / Förderung Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Vorrangprüfung (ist in festgelegten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt oder entfällt nach 15 Monaten), Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Unternehmen zahlen die reguläre Vergütung wie im Tarifvertrag vereinbart. Sind sie tariflich nicht gebunden, ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Anerkannte Flüchtlinge Hospitation sowie Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Keine Vergütung, da keine Arbeitsleistung erbracht wird. sowie Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Glossar Anerkannte Flüchtlinge: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag positiv beschieden wurde. Damit sind sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu gehört nicht der kleine Kreis an Personen mit nationalem Abschiebungsverbot, der zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, jedoch weiteren Sonderregelungen unterliegt. Anpassungsqualifizierung für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses: Eine Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb, mit welcher die Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf ausgeglichen werden können. Diese Qualifizierungsmaßnahme ist für die volle Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses oder die Erteilung einer Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich. Die Inhalte sind mit der zuständigen Stelle oder Kammer abzustimmen. In reglementierten Berufen ist für die Berufsausübung der Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben. Asylbewerber/-innen: Dies sind Geflüchtete, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für die Zeit, bis über ihren Asylantrag entschieden wurde, erhalten sie eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Asylbewerber/-innen mit guter Bleibeperspektive:: Man spricht von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, wenn das Herkunftsland eine Schutzquote von mehr als 50 Prozent aufweist. Aktuell gilt dies für Asylbewerber aus Irak, Iran, Eritrea und Syrien. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Jugendliche und Ausbildungsbetriebe werden auf dem Weg zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss begleitet. Auszubildende erhalten zwischen drei und acht Stunden pro Woche Unterstützung, beispielsweise in Form von Nachhilfe, Sprachunterricht oder sozialpädagogischer Begleitung. Beschäftigungsbedingungen, Prüfung der: Es erfolgt eine Prüfung, ob keine Benachteiligung der vorgesehenen Kandidatin / des vorgesehenen Kandidaten zum Beispiel hinsichtlich des Verdienstes oder der Arbeitszeit gegenüber inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht. Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG): Eine maximal sechswöchige Maßnahme, die der Feststellung und Erweiterung vorhandener beruflicher Kenntnisse dient. Eine MAG muss immer von der Arbeitsagentur bewilligt werden. Die Arbeitsagentur legt die Maßnahmendauer, Inhalte sowie Ziele fest. Einstiegsqualifizierung (EQ): Es handelt sich um eine sechs- bis zwölfmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die betrieblichen Inhalte orientieren sich am ersten Ausbildungsjahr. Daher können die Zeiten der EQ in der Regel auf eine spätere betriebliche Ausbildung angerechnet werden. Die Maßnahme ist

bei der zuständigen Kammer und der lokalen Arbeitsagentur zu melden. Einstiegsqualifizierung Plus (EQ Plus): Es handelt sich um eine Kombination einer Einstiegsqualifizierung (EQ) mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH). F reiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum: Ein Praktikum während der Ausbildungs- oder Studienzeit, das nicht verpflichtend vorgesehen ist. Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung: Ein freiwilliges Praktikum zur beruflichen (Um-)Orientierung im Hinblick auf eine angestrebte Berufsausbildung oder ein Studium. Geduldete: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag zwar abgelehnt, deren Abschiebung aber ausgesetzt wurde. Mögliche Gründe sind Krankheit oder Passverlust. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine ''Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung'', welche Duldung genannt wird. Hospitation: Eine Hospitation bedeutet, einen Betrieb als ''Gast'' kennenzulernen. Eine Hospitantin / ein Hospitant darf jemandem bei der Arbeit zusehen, selbst jedoch keine Arbeitsleistung erbringen. Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums: Ein Praktikum, das ein fester Bestandteil von berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen ist. Probebeschäftigung: Bei einer Probebeschäftigung wird die Eignung für einen konkreten Arbeitsplatz festgestellt. Die betreffenden Personen führen probeweise die vorgesehene Tätigkeit durch. Die Probebeschäftigung kommt der normalen Beschäftigung nahezu gleich. Sichere Herkunftsstaaten: Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Die Bundesregierung plant derzeit, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Vorrangprüfung: Bei der Vorrangprüfung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer/-innen (hierzu zählen deutsche Staatsangehörige, Bürger/-innen eines EU- oder eines EWR-Staates oder sonstige Bevorrechtigte, zu denen auch anerkannte Flüchtlinge gehören) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Gibt es solche Personen, werden diese an den Arbeitgeber vermittelt und genießen Vorrang bei der Stellenbesetzung. Ablehnungen muss der Arbeitgeber gut begründen. Erst wenn alle entsprechenden Kandidatinnen und Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt. Eine Deutschlandkarte zeigt auf, wo sie aktuell nicht durchgeführt wird. Zustimmung der Arbeitsagentur: Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme beinhaltet die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und ggf. die Vorrangprüfung. Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist in der Regel vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen

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